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BGBl. III Nr. 59/2005

kundgemacht 29.04.2005 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Italienischen Republik, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl - Maglern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Italienischen Republik, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl - Maglern
Kundmachung BGBl. III Nr. 59/2005× zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 59/2005 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Die für die Anwendung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind:

  1. −
    für die Italienische Republik: das Innenministerium, Abteilung für die öffentliche Sicherheit;
  2. −
    für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
  3. −
    für die Republik Slowenien: das Ministerium für Inneres, Generaldirektion der Polizei.