tauschen sie statistische Daten zur Tätigkeit des Kooperationszentrums sowie zur Entwicklung den verschiedenen Formen der Kriminalität untereinander aus und
BGBl. III Nr. 59/2005
Vereinbarung zwischen der Regierung der Italienischen Republik, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl - Maglern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Italienischen Republik, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl - Maglern
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Vertreter der zuständigen Behörden sowie die jeweiligen Verantwortlichen der Vertragsparteien treffen einander mindestens zwei Mal im Jahr um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und ihre jeweilige Tätigkeit zu evaluieren. Im Rahmen dieser Treffen
- Litera a
- Litera berarbeiten sie ein neues gemeinsames Arbeitsprogramm und entsprechende Strategien für gemeinsame Aktivitäten an der Grenze oder in den Grenzgebieten.
- Absatz 2,Zum Abschluss eines jeden Treffens wird ein Protokoll erstellt.