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BGBl. III Nr. 59/2005

kundgemacht 29.04.2005 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Italienischen Republik, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl - Maglern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Italienischen Republik, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl - Maglern
Kundmachung BGBl. III Nr. 59/2005× zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 59/2005 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Vertreter der zuständigen Behörden sowie die jeweiligen Verantwortlichen der Vertragsparteien treffen einander mindestens zwei Mal im Jahr um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und ihre jeweilige Tätigkeit zu evaluieren. Im Rahmen dieser Treffen

  1. Litera a
    tauschen sie statistische Daten zur Tätigkeit des Kooperationszentrums sowie zur Entwicklung den verschiedenen Formen der Kriminalität untereinander aus und
  2. Litera b
    erarbeiten sie ein neues gemeinsames Arbeitsprogramm und entsprechende Strategien für gemeinsame Aktivitäten an der Grenze oder in den Grenzgebieten.
  1. Absatz 2,Zum Abschluss eines jeden Treffens wird ein Protokoll erstellt.