Absatz eins,Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Übereinkommens übermittelt werden, dürfen von dem Mitgliedstaat, dem sie zugeleitet wurden, für folgende Zwecke verwendet werden:
- Litera afür Verfahren, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet;
- Litera bfür sonstige justitielle und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit Verfahren im Sinne des Buchstabens a) unmittelbar zusammenhängen;
- Litera czur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit;
- Litera dfür jeden anderen Zweck nur nach vorheriger Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat die Zustimmung der betroffenen Person erhalten.