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BGBl. III Nr. 66/2005

kundgemacht 11.05.2005 RIS↗Parlament↗
Protokoll – vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt – zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen
Protokoll – vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt – zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2005× zu Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – Protokoll neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 05.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 66/2005 Anl. 1↗RIS↗

Erklärungen der Republik Österreich zum Protokoll zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 16.10.2001

Zu Artikel eins, Absatz 5, des Protokolls:

Österreich erklärt gemäß Artikel eins, Absatz 5,, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Artikel eins, von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.

Zu Artikel 2, Absatz 4, des Protokolls:

Österreich erklärt gemäß Artikel 2, Absatz 4,, dass es die Erledigung von Ersuchen nach Artikel 2, von den selben Bedingungen abhängig macht, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.