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BGBl. III Nr. 66/2005

kundgemacht 11.05.2005 RIS↗Parlament↗
Protokoll – vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt – zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen
Protokoll – vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt – zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2005× zu Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 05.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 66/2005 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Position Islands und Norwegens

Artikel 8 stellt Maßnahmen dar, die eine Änderung der in Anhang 1 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1) (nachstehend „Assoziierungsübereinkommen“) genannten Bestimmungen bewirken oder sich auf diese Bestimmungen stützen.

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(1) Amtsblatt , L 176 vom 10.7.1999, S. 36.