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BGBl. III Nr. 83/2005

kundgemacht 06.06.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen
Kundmachung BGBl. III Nr. 83/2005× zu Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 83/2005 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Die Rechtsvorschriften beider Staaten, insbesondere jene über

  1. Ziffer eins
    die Einreise, den Aufenthalt, die Ausreise,
  2. Ziffer 2
    die Beschäftigung von Ausländern und
  3. Ziffer 3
    die Ein- Aus- und Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln, insbesondere die Zollvorschriften,
bleiben, soweit in diesem Abkommen nicht anderes geregelt ist, unberührt.