die Einreise, den Aufenthalt, die Ausreise,
BGBl. III Nr. 83/2005
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Die Rechtsvorschriften beider Staaten, insbesondere jene über
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Beschäftigung von Ausländern und
- Ziffer 3die Ein- Aus- und Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln, insbesondere die Zollvorschriften,
bleiben, soweit in diesem Abkommen nicht anderes geregelt ist, unberührt.