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BGBl. III Nr. 83/2005

kundgemacht 06.06.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen
Kundmachung BGBl. III Nr. 83/2005× zu Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 83/2005 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die zur Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien (in der Folge nur „zuständige Stellen“ genannt) sind:
    • Strichaufzählung
      in der Tschechischen Republik: das Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten der Tschechischen Republik;
    • Strichaufzählung
      in der Republik Österreich: das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien können nachgeordnete Dienststellen zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigen. Die zuständigen Stellen verpflichten sich, hievon einander zu informieren.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung dieses Abkommens eng zusammen. Zur Erörterung von Fragen, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, wird eine gemischte tschechisch-österreichische Kommission (in der Folge nur „Kommission“ genannt) eingesetzt, welche aus je fünf Mitgliedern beider Staaten besteht. Dieser Kommission gehören auch Vertreter der jeweiligen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. Die Kommission tritt mindestens einmal im Jahr auf Antrag der zuständigen Stelle einer Vertragspartei abwechselnd in der Republik Österreich und in der Tschechischen Republik zusammen.