Absatz eins,Die zur Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien (in der Folge nur „zuständige Stellen“ genannt) sind:
- Strichaufzählungin der Tschechischen Republik: das Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten der Tschechischen Republik;
- Strichaufzählungin der Republik Österreich: das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich.