Absatz eins,Die Grenzgängerbewilligung berechtigt den Grenzgänger zur Aufnahme einer Beschäftigung in einer Grenzzone. Bei wechselndem Beschäftigungsort kann die Beschäftigung unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage im betreffenden Beschäftigungszweig und die im Gastland geltenden Rechtsvorschriften auch außerhalb der Grenzzone zugelassen werden, sofern sich der Betriebssitz des Arbeitgebers in der Grenzzone befindet, für welche die Grenzgängerbewilligung ausgestellt wurde.
BGBl. III Nr. 83/2005
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
- Absatz 2,Beschäftigungszeiten, die aufgrund einer Grenzgängerbewilligung zurückgelegt werden, sind
auf Beschäftigungszeiten, mit denen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften Berechtigungen zur Ausübung einer Beschäftigung im Gastland erworben werden, nicht anrechenbar.
- Absatz 3,Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind zur Einreise und für die Dauer ihrer Beschäftigung zum Aufenthalt im Gebiet beider Staaten berechtigt. Vorschriften über die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstiteln bleiben unberührt.
- Absatz 4,Die Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Abkommens ist für den Grenzgänger kosten- und gebührenfrei. Im Übrigen finden hinsichtlich der Kosten und Entrichtung von Gebühren die Rechtsvorschriften beider Staaten Anwendung.