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BGBl. III Nr. 83/2005

kundgemacht 06.06.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen
Kundmachung BGBl. III Nr. 83/2005× zu Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 83/2005 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Auf die Beschäftigung eines Grenzgängers sind sämtliche Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts, des Arbeitnehmerschutzrechts einschließlich der besonderen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Jugendlichen, des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts sowie der kollektiven Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird, anzuwenden.