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BGBl. III Nr. 83/2005

kundgemacht 06.06.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Beschäftigung in Grenzzonen
Kundmachung BGBl. III Nr. 83/2005× zu Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 83/2005 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Arbeitgeber, die einen Grenzgänger aufgrund dieses Abkommens beschäftigen wollen, haben der nach dem Ort der Beschäftigung zuständigen Stelle unverzüglich Beginn und Ende der Beschäftigung sowie deren wesentliche Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Grenzgängers schriftlich zu melden.