Absatz eins,Jeder Vertragsstaat trifft im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sicherzustellen.
BGBl. III Nr. 84/2005
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 34neu
Artikel 34
Anwendung des Übereinkommens
- Absatz 2,Die in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten werden im innerstaatlichen Recht jedes Vertragsstaats unabhängig von der grenzüberschreitenden Natur oder der Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe nach Artikel 3 Absatz 1 umschrieben, soweit nicht Artikel 5 die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe verlangt.
- Absatz 3,Jeder Vertragsstaat kann zur Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden internationalen Kriminalität strengere oder schärfere Maßnahmen treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen.