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BGBl. III Nr. 84/2005

kundgemacht 06.06.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Kundmachung BGBl. III Nr. 84/2005× zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität neu § 0↗RIS↗
Art. 37neu
in Kraft ab 23.10.2004 · idF BGBl. III Nr. 84/2005 Art. 37↗RIS↗

Artikel 37

Verhältnis zu Protokollen

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen kann durch ein oder mehrere Protokolle ergänzt werden.
  2. Absatz 2,Um Vertragspartei eines Protokolls zu werden, muss ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration auch Vertragspartei dieses Übereinkommens sein.
  3. Absatz 3,Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist durch ein Protokoll nur dann gebunden, wenn er nach dessen Bestimmungen Vertragspartei des Protokolls wird.
  4. Absatz 4,Jedes Protokoll dieses Übereinkommens ist zusammen mit dem Übereinkommen unter Berücksichtigung des Zwecks des Protokolls auszulegen.