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BGBl. III Nr. 84/2005

kundgemacht 06.06.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Kundmachung BGBl. III Nr. 84/2005× zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität neu § 0↗RIS↗
Art. 41neu
in Kraft ab 23.10.2004 · idF BGBl. III Nr. 84/2005 Art. 41↗RIS↗

Artikel 41

Verwahrer1 und Sprachen

  1. Absatz eins,Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer2 dieses Übereinkommens bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Urschrift3 dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

    ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

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1 Österreich: Depositär

2 Österreich: Depositär

3 Österreich: Das Original