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BGBl. III Nr. 85/2005

kundgemacht 08.06.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang
Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2005× zu Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 18.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 85/2005 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL 10

Nach Maßgabe ihrer geltenden Gesetze und Verordnungen verpflichten sich die Vertragsparteien:

a) die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt der durch den Koproduzenten des jeweils anderen Landes für die Zwecke der Gemeinschaftsproduktion engagierten künstlerischen und technischen Mitarbeiter und der Darsteller zu erleichtern; und

b) in gleicher Weise auch die vorübergehende Einfuhr und Wiederausfuhr aller für die Zwecke der Gemeinschaftsproduktion erforderlichen Ausrüstungsgegenstände zu gestatten.