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BGBl. III Nr. 85/2005

kundgemacht 08.06.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang
Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2005× zu Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 18.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 85/2005 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL 15

Im Falle einer Vorführung bei internationalen Filmfestivals und sofern diesbezüglich keine andere Vereinbarung zwischen den Koproduzenten getroffen wurde, erfolgt die Einreichung der Gemeinschaftsproduktion durch das Land des Mehrheits- Koproduzenten oder bei gleicher finanzieller Beteiligung der beiden Koproduzenten durch das Land, aus dem der Regisseur stammt.