BGBl. III Nr. 85/2005
Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang
Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
ARTIKEL 2
Die Förderungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens gelten nur für Gemeinschaftsproduktionen, die von Herstellern mit guter technischer Organisation, gesunder finanzieller Gebarung und anerkannter professioneller Reputation durchgeführt werden.