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BGBl. III Nr. 93/2005

kundgemacht 22.06.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die gemeinsame Unterbringung der Außenstellen der Botschaft der Republik Österreich in Serbien und Montenegro und der Botschaft der Republik Ungarn in Serbien und Montenegro in Podgorica
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die gemeinsame Unterbringung der Außenstellen der Botschaft der Republik Österreich in Serbien und Montenegro und der Botschaft der Republik Ungarn in Serbien und Montenegro in Podgorica
Kundmachung BGBl. III Nr. 93/2005× zu Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 13.06.2005 · idF BGBl. III Nr. 93/2005 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

1. Die Parteien informieren einander gegenseitig im Voraus und schriftlich über die von ihnen in die Außenstelle ernannten Personen und deren Rang.

2. Die Aufnahme der Tätigkeit der Außenstellen und die zu diesem Zeitpunkt dort beschäftigten Mitglieder des Personals werden dem Außenministerium von Serbien und Montenegro von den Parteien gemeinsam notifiziert.