Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 93/2005

kundgemacht 22.06.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die gemeinsame Unterbringung der Außenstellen der Botschaft der Republik Österreich in Serbien und Montenegro und der Botschaft der Republik Ungarn in Serbien und Montenegro in Podgorica
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die gemeinsame Unterbringung der Außenstellen der Botschaft der Republik Österreich in Serbien und Montenegro und der Botschaft der Republik Ungarn in Serbien und Montenegro in Podgorica
Kundmachung BGBl. III Nr. 93/2005× zu Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 13.06.2005 · idF BGBl. III Nr. 93/2005 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

1. Die Parteien sorgen gemeinsam für die Auswahl eines geeigneten Amtsgebäudes sowie für den Abschluss der zur Anmietung notwendigen privatrechtlichen Verträge.

2. Die Parteien bringen die Adresse der Außenstellen dem Außenministerium von Serbien und Montenegro gemeinsam zur Kenntnis.