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BGBl. I Nr. 104/2006

kundgemacht 26.06.2006 RIS↗Parlament↗
Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006 – GenRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea - SCE) – (SCE-Gesetz – SCEG) erlassen wird sowie das Genossenschaftsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Bankwesengesetz, das Pensionskassengesetz, das Börsegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006 – GenRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) 4671 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 240neu
in Kraft 27.06.2006 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 104/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 240↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 240,

(Grundsatzbestimmung) (1) Unter beteiligten juristischen Personen im Sinne des Abschnitts 12a sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle der

  1. Ziffer eins
    Neugründung die daran beteiligten Unternehmen;
  2. Ziffer 2
    Verschmelzung die zu verschmelzenden Genossenschaften;
  3. Ziffer 3
    Umwandlung die umzuwandelnde Genossenschaft.
  1. Absatz 2,Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft im Sinne des Abschnitts 12a ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt. Die Ausführungsgesetzgebung hat den Begriff des herrschenden Einflusses im Sinne des Paragraph 176, Absatz 2 bis 9 des Arbeitsverfassungsgesetzes zu definieren.
  2. Absatz 3,Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.
  3. Absatz 4,Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll.