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BGBl. I Nr. 104/2006

kundgemacht 26.06.2006 RIS↗Parlament↗
Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006 – GenRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea - SCE) – (SCE-Gesetz – SCEG) erlassen wird sowie das Genossenschaftsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Bankwesengesetz, das Pensionskassengesetz, das Börsegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006 – GenRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) 4671 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 245neu
in Kraft 27.06.2006 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 104/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 245↗RIS↗

2. Unterabschnitt
Besonderes Verhandlungsgremium

Aufforderung zur Errichtung

Paragraph 245,

(Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen an die Vertreter der Dienstnehmer oder an die Dienstnehmer - nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts - in diesen juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten.

  1. Absatz 2,Die Aufforderung gemäß Absatz eins, hat
    1. Ziffer eins
      im Fall der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung der Satzung,
    2. Ziffer 2
      im Fall der Gründung durch Verschmelzung von Genossenschaften gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 2, unmittelbar nach Offenlegung des Verschmelzungsplanes,
    3. Ziffer 3
      im Fall der Gründung durch Umwandlung einer Genossenschaft gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 3, unmittelbar nach der Vereinbarung des Umwandlungsplanes und
    4. Ziffer 4
      im Fall einer gemäß Paragraph 238, Absatz 3, gegründeten Europäischen Genossenschaft unmittelbar nachdem mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird,
    zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Der Aufforderung gemäß Absatz eins, sind Informationen anzuschließen über
    1. Ziffer eins
      die geplante Gründung der Europäischen Genossenschaft und den Verfahrensverlauf bis zu deren Eintragung,
    2. Ziffer 2
      die Identität und Struktur der beteiligten juristischen Personen einschließlich deren Tochtergesellschaften und Betriebe, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe, jeweils einschließlich deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,
    3. Ziffer 3
      die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Dienstnehmer und die Gesamtzahl der in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe beschäftigten Dienstnehmer,
    4. Ziffer 4
      die Identität der zur Vertretung der Dienstnehmer in diesen Gesellschaften und Betrieben errichteten Organe sowie die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Dienstnehmer,
    5. Ziffer 5
      die Identität jener beteiligten juristischen Personen, in denen ein System der Mitbestimmung existiert, und jeweils die Zahl der von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmer; wenn nicht alle Dienstnehmer einer beteiligten juristischen Person von einem System der Mitbestimmung erfasst sind, auch das Verhältnis der von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmer zur jeweiligen Gesamtzahl der Dienstnehmer,
    6. Ziffer 6
      den Termin der konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums.
  3. Absatz 4,Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Absatz eins, maßgebend.
  4. Absatz 5,Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der Aufforderung gemäß Absatz eins, durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.