Absatz 2,Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
- Ziffer einswenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß Paragraph 257, Absatz eins, fasst;
- Ziffer 2wenn das Gericht die Errichtung (Paragraph 245, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
- Ziffer 3mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 260, oder 261, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
- Ziffer 4im Fall des Paragraph 262, Absatz eins, Ziffer eins,;
- Ziffer 5wenn innerhalb des gemäß Paragraph 256, maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 260, oder 261 zustande gekommen ist.