Absatz 2,Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
- Ziffer einsdie Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;
- Ziffer 2das Mitglied zurücktritt;
- Ziffer 3das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet;
- Ziffer 4der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;
- Ziffer 5das Gericht den Entsendungsbeschluss (Paragraph 247, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.