BGBl. I Nr. 113/2006
Deregulierungsgesetz 2006 – DRG 2006
Bundesgesetz, mit dem zur weiteren Deregulierung des Bundesrechts Rechtsvorschriften des Bundes aufgehoben sowie das Publizistikförderungsgesetz 1984, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Richtwertgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Waffengebrauchsgesetz 1969, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, die 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Akademien-Studiengesetz 1999, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz und das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2006 – DRG 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1aufgehoben
Paragraph eins, (1) Als Privatkraftwagenführer sind Dienstnehmer anzusehen, die zur Führung von Kraftwagen verwendet werden, sofern diese Dienste ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nehmen und nicht vorwiegend für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder für einen Betrieb geleistet werden, auf den die Bestimmungen des Gesetzes über den achtstündigen Arbeitstag vom 17. Dezember 1919, St. G. Bl. Nr. 581, oder des Bergarbeitergesetzes vom 28. Juli 1919, St. G. Bl. Nr. 406, Anwendung finden.
- Absatz 2,Als Privatkraftwagenführer gelten die im Absatz (1) bezeichneten Dienstnehmer dann nicht, wenn ihr Dienstgeber der Bund oder ein vom Bunde verwalteter Fonds ist. Ist der Dienstgeber eine andere Gebietskörperschaft oder ein öffentlicher Fonds, der vom Bunde nicht verwaltet wird, so finden auf diese Dienstnehmer die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.