BGBl. I Nr. 124/2006
Wohnrechtsnovelle 2006 – WRN 2006
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Mietrechtsgesetz, das Landpachtgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (Wohnrechtsnovelle 2006 – WRN 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 14eneu
Vermietung von Wohnungseigentumsobjekten
Paragraph 14 e,
Das Entgelt für die Überlassung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 b,, der im Wohnungseigentum einer Bauvereinigung steht, richtet sich bezüglich seiner Zulässigkeit weiterhin nach den Paragraphen 13 bis 14 d, bezüglich seiner Abrechnung jedoch vorrangig nach den nach wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen auf dieses Wohnungseigentumsobjekt entfallenden Beträgen entsprechend Paragraph 19 a, Absatz 2, Litera a bis d (gemäß Paragraph 19 d, Absatz eins, Ziffer eins,) sowie hinsichtlich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach Paragraph 19 d, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,