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BGBl. I Nr. 124/2006

kundgemacht 26.07.2006 RIS↗Parlament↗
Wohnrechtsnovelle 2006 – WRN 2006
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Mietrechtsgesetz, das Landpachtgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (Wohnrechtsnovelle 2006 – WRN 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 624 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 37geändertAbs 3
in Kraft 01.01.1991 – 30.09.2006 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. I Nr. 124/2006 Art. 1 § 37↗RIS↗
in Kraft 01.10.2006 – 31.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 124/2006 · danach: BGBl. I Nr. 85/2019 Art. 1 § 37↗RIS↗
Firma und Register
§ 37.
(1) Eine Bauvereinigung, die nicht auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt ist, darf sich öffentlich oder im Geschäftsverkehr nicht als gemeinnützige Bauvereinigung bezeichnen. Ihre Firma darf nicht die Bezeichnung „gemeinnützig“ enthalten.
(2) Die Gerichte haben den Landesregierungen die Eintragungen in das Firmenbuch mitzuteilen, die eine Änderung des Vorstandes, des Genossenschaftsvertrages, des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, die Auflösung oder die Löschung einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung betreffen.
(3) Die Landesregierung hat den Gerichten, die das Firmenbuch führen, sowie der Finanzlandesdirektion Finanzbehörde und dem Revisionsverband die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Entscheidungen betreffend die Anerkennung, der Finanzlandesdirektion Finanzbehörde und dem Revisionsverband überdies die Änderungen gemäß Abs. 2 mitzuteilen.