BGBl. I Nr. 133/2006
Aufhebung der Worte „vom Hauptverband“ in § 340a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Worte „vom Hauptverband“ in § 340a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 340ageändert nie in Kraft getreten
Elektronische Abrechnung
§ 340a.
Die Vertragsärzte sind verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2003 die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch abzurechnen. Diese Grundsätze sind bis 30. Juni 2002 vom Hauptverband festzulegen.