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BGBl. I Nr. 14/2006

kundgemacht 23.01.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten
Bundesgesetz, mit dem das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2006× zu Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten 8 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 14geändertAbs 1
in Kraft 20.05.1951 – 23.01.2006 · idF BGBl. Nr. 103/1951 · danach: BGBl. I Nr. 14/2006 Art. 1 § 14↗RIS↗
in Kraft 24.01.2006 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 14/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 14↗RIS↗
Ablösung durch Abtretung von Grund; allgemein.
§ 14.
(1) Bei der Ablösung durch Abtretung von Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem getroffen wurde, ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, welches nach seiner nachhaltigen Ertragfähigkeit Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert.
(2) Aus dem nichtbelasteten Besitz des Verpflichteten darf gegen seinen Willen ein Ablösungsgrundstück nur ausgewählt werden, wenn ein den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechendes Grundstück nicht vorhanden ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2006