BGBl. I Nr. 14/2006
Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten
Bundesgesetz, mit dem das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten
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§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 3geändert
Abtrennung und Wiedervereinigung.
§ 3.
Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen vom berechtigten Gute abgetrennte, für dessen Bewirtschaftung unentbehrliche, für das Gut, dem sie zugewachsen sind, jedoch entbehrliche abgetrennte Rechte auf Verlangen gegen Ersatz des gemeinen Wertes des Nutzungsrechtes wieder mit dem berechtigten Gute zu vereinigen sind.
Anmerkung