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BGBl. I Nr. 34/2006

kundgemacht 16.03.2006 RIS↗Parlament↗
Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005
Bundesgesetz, mit dem das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Emissionszertifikategesetz und das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 30 § 0↗RIS↗
Anl. 6geändertZ 2 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, Z 3 (neu), Z 4 (neu), Z 6, Z 7 (neu), Z 8 (neu), Text, lit a, lit b, Schlussteil (neu), lit c (neu), Überschrift (neu) · umnummeriert: Z 5
in Kraft 02.11.2002 – 31.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 102/2002 · danach: BGBl. I Nr. 34/2006 Anl. 6↗RIS↗
in Kraft 01.04.2006 – 15.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 34/2006 · danach: BGBl. I Nr. 9/2011 Anl. 6↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Anhang 6
Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen
Einleitung
1. Die für die Anwendung des § 59 zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 GewO 1994 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.
2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn
a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 überschritten erreicht wird;
b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 überschritten erreicht wird;
c) ein eine in Teil 1 genannter Stoff/eine Zubereitung die genannte Mengenschwelle nicht überschreitet erreicht wird, jedoch im Betrieb auch Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
d) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Teil 1 Z 1, 2, 10 und 11 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
e) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Teil 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.;
3. f) In Anwendung von Z 2 lit. c, d und e sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn die Summe dieser Quotienten größer als die Zahl 1 ist. eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.
3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d, e und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.
4. Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert.
4 5. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.
5 6. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalien-rechtlichen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 317/1998 126/2003, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Z 4 und 5 des Teils 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach den chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils geltende Fassung des UN/ADR wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt.
7. Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 gilt der zweite und dritte Satz der Z 6 dieser Einleitung.
8. Im Sinne dieses Anhangs wird als Gas jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinne dieses Anhangs wird als Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.
Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen
Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.
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Ziffer Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
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Bezeichnung des              Mengenschwelle in Tonnen
Ziffer  gefährlichen Stoffes          für die Anwendung von
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§ 84a Abs. 2 Z 1 § 84a Abs. 2 Z 2 Bezeichnung der gefährlichen Mengenschwelle in Tonnen
GewO 1994 GewO 1994 Stoffe und Zubereitungen für die Anwendung von
_____________________________
§ 84a Abs. 2    § 84a Abs. 2
Z 1 GewO 1994  Z 2 GewO 1994
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1 1.1 Ammoniumnitrat *1) 350 2 500 5 000 10 000
____________________________________________________________________
2 1.2 Ammoniumnitrat *2) 1 250 5 000
____________________________________________________________________
3 Diarsenpentaoxid, 1.3 Ammoniumnitrat *3) 350 2 500
Arsensäure und/oder
ihre Salze                        1                    2
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4 Arsentrioxid 1.4 Ammoniumnitrat *4) 10 50
(Diarsentrioxid),
arsenige Säure und ihre
Salze                                                0,1
____________________________________________________________________
2.1 Kaliumnitrat *5) 5 Brom 20 000 10 000
____________________________________________________________________
6 Chlor 10 25 2.2 Kaliumnitrat *6) 1 250 5 000
____________________________________________________________________
7 Atemgängige 3 Diarsenpentaoxid, Arsensäure oder
Nickelverbindungen ihre Salze 1 2
(Nickelmonoxid,
Nickeldioxid, Nickelsulfid,
Trinickeldisulfid,
Dinickeltrioxid)                                        1
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8 Ethylenimin 4 Arsentrioxid (AziridinDiarsentrioxid) 10 20,
arsenige Säure und ihre Salze            0,1            0,1
____________________________________________________________________
9 Fluor 10 5 Brom 20 20
____________________________________________________________________
6 Chlor 10 Formaldehyd (C = 90%) 5 50 25
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11 Wasserstoff 5 50 7 Atemgängige Nickelverbindungen 1 1
(Nickelmonoxid, Nickeldioxid,
Nickelsulfid, Trinickel-disulfid,
Dinickeltrioxid)
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12 Chlorwasserstoff 8 Ethylenimin (Aziridin) 10 20
(verflüssigtes Gas)              25                  250
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13 Bleialkyle 5 50 9 Fluor 10 20
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14 Hochentzündliche verflüssigte 10 Formaldehyd (C ≥ 90%) 5 50
Gase und Erdgas                  50                  200
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15 Acetylen (Ethin) 11 Wasserstoff 5 50
____________________________________________________________________
16 Ethylenoxid 5 50 12 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 25 250
____________________________________________________________________
17 Propylenoxid (1,3-Epoxypropan) 13 Bleialkyle 5 50
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18 Methanol 14 Hochentzündliche verflüssigte Gase und 50 200
Erdgas
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19 Methylen-bis 15 Acetylen (2-chloroanilinEthin) 5 50
und seine Salze, pulverförmig                        0,01
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20 Methylisocyanat 0,15 16 Ethylenoxid 5 50
____________________________________________________________________
21 Sauerstoff 200 17 Propylenoxid 5 50
____________________________________________________________________
22 Toluylendiisocyanat 10 100 18 Methanol 200 200
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23 Carbonylchlorid 19 4,4-Methylen-bis (Phosgen2-chloroanilin) 0,3 0,75 0,01 0,01
und seine Salze, pulverförmig
____________________________________________________________________
24 Arsentrihydrid (Arsin) 0,2 1 20 Methylisocyanat 0,15 0,15
____________________________________________________________________
25 Phosphortrihydrid (Phosphin) 0,2 1 21 Sauerstoff 200 200
____________________________________________________________________
26 Schwefeldichlorid 1 22 Toluylendiisocyanat 10 100
____________________________________________________________________
27 Schwefeltrioxid 15 75 23 Carbonylchlorid (Phosgen) 0,3 0,75
____________________________________________________________________
28 Polychlordibenzofurane und 24 Arsentrihydrid (Arsin) 0,2 1
____________________________________________________________________
25    Phosphortrihydrid (Phosphin)            0,2              1
____________________________________________________________________
26    Schwefeldichlorid                          1              1
____________________________________________________________________
27    Schwefeltrioxid                          15              75
____________________________________________________________________
28    Polychlordibenzofurane und            0,001          0,001
Polychlordibenzodioxine, in
TCDD-Äquivalenten berechnet *3 *7) 0,001
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29 Folgende kanzerogene krebserzeugende Stoffe: bei 0,5 2
4-Aminobiphenyl und seine einer Konzentration von über
Salze, Benzidin 5 Gewichtsprozent:
(4,4-Diaminobiphenyl) und 4-Aminobiphenyl oder seine Salze,
seine Salze Benzotrichlorid, Benzidin oder
seine Salze, Bis(chlormethyl)ether,
Chlormethyl-methylether Chlormethylmethylether,
(Chlordimethylether) 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat,
Dimethylsulfat,
Dimethylcarbamoylchlorid,
Dimethylnitrosamin 1,2-Dibrom-3-chlorpropan,
(N-Nitrosodimethylamin) 1,2-Dimethylhydrazin,
Hexamethylphosphor- Dimethylnitrosamin,
säuretriamid Hexamethylphosphortriamid,
Hydrazin, 2-Naphthylamin und seine oder
Salze, 1,3-Propansulton, seine Salze, 4-Nitrobiphenyl und
4-Nitrobiphenyl 0,001 1,3-Propansulton
____________________________________________________________________
30 Benzine (Ottokraftstoffe Erdölerzeugnisse: 2 500 25 000
a) Ottokraftstoffe und andere Benzine mit Naphtha
einem Flammpunkt unter 21 °C b) 5 000 50 000 Kerosin einschließlich
Turbinenkraftstoffe
c) Gasöle (Dieselkraftstoffe,
Heizöle und Gasölmischströme)
*8)
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Anmerkungen zu Teil 2 1:
Kategorien *1) Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
a) gewichtsmäßig zwischen 15,75% und 24,5% beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 301 vom 21.11.2003 S. 1 erfüllen,
b) gewichtsmäßig höchstens 15,75% beträgt und brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt,
und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.
Die Trogprüfung („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung gestellt. *2) Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
a) gewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Caliumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%,
b) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist,
c) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% ist,
und welche die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen.
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von
gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat.
*3) Gilt für
a) Ammoniumnitrat in technischer Qualität, dh. für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
– gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die
höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten,
– gewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2%
brennbarer Stoffe enthalten,
b) wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist.
*4) Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst
a) zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen zu
Z 1.2 und 1.3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, an einen Inhaber einer Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder einer Wiederaufbereitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, der Wiederaufbereitung oder der Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Z 1.2 und 1.3 nicht mehr erfüllen,
b) Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu Z 1.1 und 1.2, welche die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen.
*5) Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.
*6) Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.
*7) Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2005 zu erfolgen.
*8) Brennbare Flüssigkeiten gemäß UN/ADR-Nr. 1202.
Teil 2
Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und
Zubereitungen
____________________________________________________________________
Ziffer Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
_____________________________________________________________
Bezeichnung des              Mengenschwelle in Tonnen
Ziffer  gefährlichen Stoffes          für die Anwendung von
_____________________________________________________________
§ 84a Abs. 2 Z 1 § 84a Abs. 2 Z 2 Kategorie der gefährlichen Mengenschwelle in Tonnen
GewO 1994 GewO 1994 Stoffe und Zubereitungen für die Anwendung von
_____________________________
§ 84a Abs. 2    § 84a Abs. 2
Z 1 GewO 1994  Z 2 GewO 1994
____________________________________________________________________
1 Sehr sehr giftig 5 20
____________________________________________________________________
2 Giftig giftig 50 200
____________________________________________________________________
3 Brandfördernd brandfördernd 50 200
____________________________________________________________________
4 Explosionsgefährlich explosionsgefährlich *1) 50 200
[Gefahrenhinweis R 2 oder *4)] 50 200 (UN/ADR – Klasse 1.4)
____________________________________________________________________
5 Explosionsgefährlich explosionsgefährlich 1) 10 50
(Gefahrenhinweis R 3) 10 50UN/ADR – Klassen 1.1, 1.2,
1.3, 1.5, 1.6 oder
Gefahrenhinweise R 2 oder R 3)
____________________________________________________________________
6 Entzündlich *5 entzündlich *2) 5 000 50 000
____________________________________________________________________
7 leicht entzündlich *3) 50 200
[Flüssigkeiten mit
Gefahrenhinweis R 17 oder *6)]    50                  200
____________________________________________________________________
8 leicht entzündlich *4) 5 000 50 000
(Flüssigkeiten mit
Gefahrenhinweis R 11)          5 000              50 000
____________________________________________________________________
9 Hochentzündlich hochentzündliche Gase und
[Gefahrenhinweis R 12 Flüssigkeiten *5) 10 50
und *7), ausgenommen
verflüssigte Gase und
Erdgas nach Teil 1]              10                  50
____________________________________________________________________
10 Umweltgefährlich umweltgefährlich (Gefahrenhinweis 100 200
(Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53)
oder R 50/53)                                        200
____________________________________________________________________
11 Umweltgefährlich umweltgefährlich (Gefahrenhinweis
(Gefahrenhinweis R 51/53) 200 500
____________________________________________________________________
12 Stoffe mit Einstufung mit
Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15,
R 14/15, soweit nicht oben durch Z 1 bis 11 erfasst 100 500
____________________________________________________________________
13 Stoffe mit der Einstufung R 29, soweit
R 29 nicht durch Z 1 bis 11 erfasst 50 200
____________________________________________________________________
Anmerkungen zu Teil 1:
*1) Diese Mengenschwelle gilt für Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat-Zubereitungen (mit Ausnahme von Z 2), bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28% beträgt, und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig > 90% ist. *2) Diese Mengenschwelle gilt für ammoniumnitrathältige Düngemittel im Sinne von § 1 des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28% beträgt.
*3) Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat gemäß
der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 134/1990 zu erfolgen. Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 4, 5, 7, 18, 19, 20, 21 und 28), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle “0” in Spalte 2).
Anmerkungen zu Teil 2:
*4 *1) Explosionsgefährlich Als explosionsgefährlich im Sinne der Z 4 des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. *5) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 10, sofern sie eine Verbrennung unterhalten können. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltende Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich anzusehen.
*6) Als leicht entzündliche Flüssigkeiten im Sinne der Z 7 gelten auch Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und unter Druck in flüssigem Zustand bleiben und auf Grund ihrer Verwendung unter gefahrenerhöhenden Bedingungen das Risiko schwerer Unfälle besteht. *2) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C (Gefahrenhinweis R 10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.
*7) Als hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 gelten Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis R 12 zu kennzeichnen sind (auch wenn sie unter Druck in gasförmigem oder flüssigem Zustand gehalten werden, ausgenommen hochentzündliche Gase nach Teil 1 Z 14), und flüssige Stoffe und Zubereitungen, *3) Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 7 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann. *4) Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 8 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11. *5) Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 sind Gase und Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 12 (Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden) oder entzündliche und leicht entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden. Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 10 und 11), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle “0” in Spalte 2).
Schlagworte
BGBl. Nr. 513/1994, BGBl. Nr. 19/1989