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BGBl. I Nr. 34/2006

kundgemacht 16.03.2006 RIS↗Parlament↗
Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005
Bundesgesetz, mit dem das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Emissionszertifikategesetz und das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) 11194 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 21geändertAbs 1; Abs 4
in Kraft 01.07.2003 – 16.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 34/2003 · danach: BGBl. I Nr. 34/2006 Art. 1 § 21↗RIS↗
in Kraft 17.03.2006 – 18.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 34/2006 Art. 1 § 21↗RIS↗
Genehmigungspflicht
§ 21.
(1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht unterliegen, jedoch geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu emittieren, und unter eine Verordnung gemäß Abs. 2 fallen, bedürfen bei der Errichtung und Inbetriebnahme oder bei einer wesentlichen Änderung einer luftreinhalterechtlichen Genehmigung. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann mit Verordnung bestimmte Kategorien von Anlagen, die gemäß Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, hinsichtlich ihrer Art, Produktionskapazität, thermischen Leistung oder Massenströme festlegen. In der Verordnung können auch Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere der Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002), für die genehmigungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist von den Grundsätzen des § 11 auszugehen. Bei Anlagen der Land- und Forstwirtschaft ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.
(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 erfüllt sind.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 Mineralrohstoffgesetz unterliegen.