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BGBl. I Nr. 35/2006

kundgemacht 16.03.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Angestelltengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2006× zu AngG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Angestelltengesetz (AngG) 2 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 36geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 16.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 35/2006 Art. 1 § 36↗RIS↗
in Kraft 17.03.2006 – 28.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 35/2006 · danach: BGBl. I Nr. 152/2015 Art. 1 § 36↗RIS↗
Konkurrenzklausel.
§ 36.
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist nur insoweit wirksam, als:
1. der Angestellte zur Zeit im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht minderjährig ist,;
2. sich die Beschränkung auf die Tätigkeit des Angestellten in dem Geschäftszweige Geschäftszweig des Dienstgebers bezieht und den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt,; und
3. die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten enthält.
(2) Eine Vereinbarung nach Abs. 1 ist unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses getroffen wird, bei dem das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt.