BGBl. I Nr. 36/2006
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 39ugeändertBezeichnung, Text (neu)
Begleitung von schwersterkrankten Kindern
(Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39t ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten) des Dienstnehmers anzuwenden. Abweichend von § 39t Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.