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BGBl. I Nr. 42/2006

kundgemacht 28.03.2006 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2006× zu Patientencharta (Bund – Wien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patientencharta (Bund – Wien) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. I Nr. 42/2006 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

  1. Absatz eins,Niemand darf ohne seine ausdrückliche Zustimmung zu klinischen Prüfungen und zu Forschungs- und Unterrichtszwecken herangezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
  2. Absatz 2,Die Verwendung personenbezogener Daten für medizinische Forschungszwecke bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Dabei ist besonders zu achten, dass die aus dem Grundrecht auf Datenschutz erfließenden Rechte des Betroffenen gewahrt werden.