BGBl. I Nr. 52/2006
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 177 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002 sowie eine Wortfolge in der fünftletzten Zeile des Anhanges X des Bundesvergabegesetzes 2002 verfassungswidrig waren
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 177 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002 sowie eine Wortfolge in der fünftletzten Zeile des Anhanges X des Bundesvergabegesetzes 2002 verfassungswidrig waren
Änderungen durch diese Kundmachung
VfGH-Ausspruch, dass Wortfolgen in § 177 Abs. 1 und im Anhang X des Bundesvergabegesetzes 2002 verfassungswidrig waren
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2006, G 154/05-8, römisch fünf 118/05-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April 2006, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „und 175 Absatz eins, in Paragraph 177, Absatz eins, sowie die Wortfolge „Bauaufträge ..... 2 500 €“ in der fünftletzten Zeile des Anhanges römisch zehn jeweils des Bundesvergabegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, war verfassungswidrig.“