BGBl. I Nr. 53/2006
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in der vorletzten Zeile des Anhanges X des Bundesvergabegesetzes 2002 verfassungswidrig war
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in der vorletzten Zeile des Anhanges X des Bundesvergabegesetzes 2002 verfassungswidrig war
Änderungen durch diese Kundmachung
VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge im Anhang X des Bundesvergabegesetzes 2002 verfassungswidrig war
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2006, G 91/05-6, römisch fünf 69/05-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April 2006, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „Bauaufträge ..... 5 000 €“ in der vorletzten Zeile des Anhanges römisch zehn des Bundesvergabegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, war verfassungswidrig.“