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BGBl. I Nr. 78/2006

kundgemacht 21.06.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2006× zu WKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 9451 § 0↗RIS↗
Art. 4 § 1neu
in Kraft ab 01.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 78/2006 Art. 4 § 1↗RIS↗

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel IV

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)

Paragraph eins,

Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat bis zum 30. Juni 2006 die in Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, genannten Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts sowie für den Widerruf von Errichtungsbeschlüssen unter Bedachtnahme auf die gegenwärtige und die zu erwartende Wirtschaftsstruktur näher auszuführen. Die Kriterien für insbesondere die Größe (Mitgliederzahl) der Fachorganisationen, die Fähigkeit der jeweiligen Mitglieder, den Aufwand der Fachorganisationen nachhaltig zu bedecken, sowie für die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der zu Fachorganisationen zusammengefassten Berufszweige sind im Interesse der Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder festzusetzen.