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BGBl. I Nr. 78/2006

kundgemacht 21.06.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2006× zu WKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 9451 § 0↗RIS↗
Art. 4 § 6neu
in Kraft ab 01.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 78/2006 Art. 4 § 6↗RIS↗

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Werden in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, laufenden Funktionsperiode zwei oder mehrere Fachverbände zusammengeschlossen, bilden die bisherigen Fachverbandsausschüsse bis zum Ende der Funktionsperiode den Fachverbandsausschuss im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, WKG; dabei ist ein Überschreiten der Anzahl an höchstzulässigen Ausschussmitgliedern von 32 zulässig.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für die Fachgruppenausschüsse (Fachvertreter) des Wirkungsbereiches des (neuen) Fachverbandes.
  3. Absatz 3,Die zuständige Hauptwahlkommission hat im Sinne der Absatz eins und 2 die Zusammensetzung des Fachverbandsausschusses festzustellen und die Mitglieder des (der) neuen Fachverbandsausschusses (Fachgruppenausschusses, Mitglieder der Fachvertreter) zu verlautbaren.
  4. Absatz 4,Nach der Verlautbarung der Hauptwahlkommission ist eine Neuwahl des Obmannes des Fachverbandes (der Fachgruppe) und seiner Stellvertreter (Neuwahl des Vorsitzenden der Fachvertreter) durchzuführen.