Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 84/2006

kundgemacht 23.06.2006 RIS↗Parlament↗
Anlagenrechtsnovelle 2006
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Mineralrohstoffgesetz und das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert werden (Anlagenrechtsnovelle 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 17 § 0↗RIS↗
Anl. 3geändertText, Z 1, Schlussteil (entfallen), Z 2 Tabelle, Z 3 bis Z 6 (entfallen)
in Kraft 24.01.2006 – 30.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 15/2006 · danach: BGBl. I Nr. 84/2006 Anl. 3↗RIS↗
in Kraft 01.07.2006 – 28.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 84/2006 · danach: BGBl. I Nr. 144/2011 Anl. 3↗RIS↗
Anlage 3 (§ 77a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 81a, § 81b Abs. 1, 3 und 4, § 81c, § 81d, § 84i, § 356a Abs. 1, § 356b Abs. 7, § 359b Abs. 1 letzter Satz)
(§ 2 Abs. 16, § 77a Abs. 1, 3, 4
und 5, § 81a, § 81b Abs. 1, 3 und
4, § 81c, § 81d, § 356a Abs. 1, 356b
Abs. 7, § 359b Abs. 1 letzter
Satz, § 376 Z 48 Abs. 16)
IPPC-Betriebsanlagen
Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf die Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführt, so sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen.
____________________________________________________________________
Anlagenart                        Schwellenwerte
____________________________________________________________________
1. Energiewirtschaft Nicht zu den im Folgenden genannten Anlagen oder Anlagenteilen zählen solche Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen.
____________________________________________________________________
1.1    Feuerungsanlagen bzw. Dampfkesselanlagen
oder Gasturbinen mit einer
Brennstoffwärmeleistung von mehr als          50 MW
____________________________________________________________________
1.2    Mineralöl- und Gasraffinerien                    0
____________________________________________________________________
1.3    Anlagen zur Trockendestillation von Kohle
(Kokereien)                                      0
____________________________________________________________________
1.4    Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung
von Kohle                                        0
____________________________________________________________________
2. Herstellung Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf die Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein- und Verarbeitung von Metallen derselben Betriebsanlage durchgeführt, so sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen.
____________________________________________________________________
Anlagenart
Schwellenwerte
1.
Energiewirtschaft
1.1
Feuerungsanlagen bzw. Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als
50 MW
1.2
Mineralöl- und Gasraffinerien
0
1.3
Anlagen zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien)
0
1.4
Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle
0
2.
Herstellung und Verarbeitung von Metallen
2.1
Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen einschließlich sulfidischer Erze
0
2.2
Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Schmelzkapazität von mehr als
2,5 t/h
2.3
- Anlagen zum Warmwalzen mit einer Verarbeitungskapazität an Rohstahl von mehr als
- Anlagen zum Schmieden von Eisenmetallen
- Anlagen zum Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität
20 t/h
mit Hämmern mit einer Schlagenergie je Hammer von mehr als 50 kJ und einer Wärmeleistung von über 20 MW
an Rohstahl von mehr als 2 t/h
2.4
Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von mehr als
20 t/d
2.5
- Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren
- Nichteisenmetallgießereien mit einer Schmelzkapazität von mehr als
- Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) mit einer Schmelzkapazität von mehr als
0
4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen
4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen
2.6
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren
mit einem Volumen der Wirkbäder von mehr als 30 m3
3.
Mineralverarbeitende Industrie
3.1
- Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als
- Anlagen zum Herstellen von Kalk in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als
500 t/d
50 t/d
3.2
Anlagen zur Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen
0
3.3
Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als
20 t/d
3.4
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als
20 t/d
3.5
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von mehr als
und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von mehr als
75 t/d
300 kg/m3
4.
Chemische Industrie
4.1a
Anlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
- zur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische)
- zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide
- zur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe
- zur Herstellung stickstoffhaltiger Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate
- zur Herstellung von phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen
- zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen
- zur Herstellung von Tensiden
- zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen
- zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp
in verfahrenstechnischen Anlagen 1)
4.1b
Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
- zur Herstellung von aromatischen Verbindungen
- zur Herstellung von organischen Farbmitteln
- zur Herstellung von Duftstoffen
- zur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.1c
Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern aus Zellstoffbasis) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.1d
Anlagen zur Herstellung von Biotreibstoffen durch chemische Umwandlung
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.2a
Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
- zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen
- zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure
- zur Herstellung von Basen, wie Ammoniumhydroxid
- zur Herstellung von Wasserstoffperoxid
- mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse
- zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat
- zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.2b
Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.3
Anlagen zur Herstellung von phosphorstickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger)
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.4
Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel oder Biozide
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.5
Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.6
Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen
in verfahrenstechnischen Anlagen
5.
Abfallbehandlung
5.1
Anlagen zur stofflichen Verwertung von gefährlichen Abfällen (Lösemitteln, Säuren oder Basen oder Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen) oder von Altölen mit einer Kapazität von mehr als
10 t/d oder
3 500 t/a
5.2
Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen die Lagerung am Entstehungsort, mit einer Kapazität von mehr als
10 t/d oder
3 500 t/a
5.3
Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als
10 t/d oder
3 500 t/a
5.4
Anlagen zur thermischen Verwertung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als
10 t/d oder
3 500 t/a
6.
Sonstige Industriezweige
6.1
- Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen
- Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als
0
20 t/d
6.2
Anlagen zur Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren, oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als
10 t/d
6.3
Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als
12 t/d
Fertigerzeugnissen
6.4a
Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als
50 t/d
6.4b1
- Anlagen zur Verarbeitung und zur Behandlung von Fisch oder Fleisch einschließlich Geflügel mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als
- Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktionskapazität von mehr als
- Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als
- Anlagen zur Herstellung von Konserven einschließlich Tierfutter sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Konserven von mehr als
- Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als
- Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität an geräucherten Waren von mehr als
75 t/d
75 t/d
75 t/d
75 t/d
75 t/d
75 t/d
6.4b2
2)
- Anlagen zur Herstellung von Konserven einschließlich Tierfutter sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Konserven von mehr als
- Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer Produktionskapazität an Zucker von mehr als
- Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als
- Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als
- Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität an Sauerkraut von mehr als
- Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionskapazität an Darrmalz von mehr als
- Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als
- Anlagen zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität an Stärkemehl von mehr als
- Brauereien mit einer Produktionskapazität an Bier von mehr als
- Anlagen zur Herstellung von Sekt oder Süßwein mit einer Produktionskapazität von mehr als
- Anlagen zum Rösten von Kaffee, Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionskapazität von mehr als
- Anlagen zur Herstellung von Süßwaren mit einer Produktionskapazität von mehr als
300 t/d
300 t/d
300 t/d
300 t/d
300 t/d
300 t/d
300 t/d
300 t/d
3 000 hl/d
300 t/d
300 t/d
300 t/d
6.4c
Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von mehr als
200 t/d
6.5
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als
10 t/d
6.6
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln 3), insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität an organischen Lösungsmitteln von mehr als
150 kg/h oder
200 t/a
6.7
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile
0
2.1 1) Ausgenommen Anlagen zum Rösten zur ausschließlichen Formulierung oder Sintern von Erzen Mischung der Stoffe; gilt für alle Anlagen der Gruppe 4.
einschließlich sulfidischer Erze 0 2) Die Kapazitätsangaben dieser Ziffer beziehen sich auf einen Vierteljahres-Durchschnittswert.
____________________________________________________________________ 3) Organische Lösungsmittel: flüchtige organische Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben.
2.2    Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder
Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung)
einschließlich Stranggießen mit einer
Schmelzkapazität von mehr als                  2,5 t/h
____________________________________________________________________
2.3    - Anlagen zum Warmwalzen mit einer
Verarbeitungskapazität an Rohstahl von
mehr als                                      20 t/h
- Anlagen zum Schmieden von Eisenmetallen  mit Hämmern mit
einer
Schlagenergie je
Hammer von mehr
als 50 kJ und
einer
Wärmeleistung von
über 20 MW
- Anlagen zum Aufbringen von
schmelzflüssigen metallischen
Schutzschichten auf Metalloberflächen
mit einer Verarbeitungskapazität          an Rohstahl von
mehr als 2 t/h
____________________________________________________________________
2.4    Eisenmetallgießereien mit einer
Produktionskapazität von mehr als              20 t/d
____________________________________________________________________
2.5    - Anlagen zur Gewinnung von
Nichteisenrohmetallen aus Erzen,
Konzentraten oder sekundären Rohstoffen
durch metallurgische, chemische oder
elektrolytische Verfahren                      0
- Nichteisenmetallgießereien mit einer
Schmelzkapazität von mehr als            4 t/d an Blei und
Kadmium oder von
20 t/d an
sonstigen Metallen
- Anlagen zum Schmelzen von
Nichteisenmetallen einschließlich
Legierungen, darunter auch
Wiedergewinnungsprodukte (Raffination)
mit einer Schmelzkapazität von mehr als  4 t/d an Blei und
Kadmium oder von
20 t/d an
sonstigen Metallen
____________________________________________________________________
2.6    Anlagen zur Oberflächenbehandlung von
Metallen oder Kunststoffen durch ein
elektrolytisches oder chemisches
Verfahren                                  mit einem Volumen
der Wirkbäder von
mehr als 30 m3
____________________________________________________________________
3.    Mineralverarbeitende Industrie
____________________________________________________________________
3.1    - Anlagen zur Herstellung von
Zementklinker in Drehrohröfen mit
einer Produktionskapazität von
mehr als                                    500 t/d
- Anlagen zum Herstellen von Kalk in
Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit
einer Produktionskapazität von mehr als      50 t/d
____________________________________________________________________
3.2    Anlagen zur Gewinnung, Be- und
Verarbeitung von Asbest und
Asbesterzeugnissen                              0
____________________________________________________________________
3.3    Anlagen zur Herstellung von Glas, auch
soweit es aus Altglas hergestellt wird,
einschließlich Anlagen zur Herstellung
von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität
von mehr als                                    20 t/d
____________________________________________________________________
3.4    Anlagen zum Schmelzen mineralischer
Stoffe einschließlich Anlagen zur
Herstellung von Mineralfasern mit einer
Schmelzkapazität von mehr als                  20 t/d
____________________________________________________________________
3.5    Anlagen zum Brennen keramischer
Erzeugnisse, insbesondere von
Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten
Steinen, Fliesen, Steinzeug oder
Porzellan mit einer Produktionskapazität
von mehr als                                    75 t/d
und/oder einer Ofenkapazität von über
4 m3 und einer Besatzdichte von mehr als      300 kg/m3
____________________________________________________________________
4.    Chemische Industrie
____________________________________________________________________
4.1a  Anlagen zur Herstellung von organischen          in
Grundchemikalien durch chemische            verfahrens-
Umwandlung, insbesondere                    technischen
- zur Herstellung von einfachen              Anlagen *1)
Kohlenwasserstoffen (lineare oder
ringförmige, gesättigte oder
ungesättigte, aliphatische oder
aromatische)
- zur Herstellung von sauerstoffhaltigen
Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole,
Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester,
Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide
- zur Herstellung schwefelhaltiger
Kohlenwasserstoffe
- zur Herstellung stickstoffhaltiger
Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine,
Amide, Nitrose-, Nitro- oder
Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate,
Isocyanate
- zur Herstellung von phosphorhaltigen
Kohlenwasserstoffen
- zur Herstellung von halogenhaltigen
Kohlenwasserstoffen
- zur Herstellung von Tensiden
- zur Herstellung von metallorganischen
Verbindungen
- zur Herstellung von anderen organischen
Grundchemikalien mit mehr als einem
Heteroatomtyp
____________________________________________________________________
4.1b  Anlagen zur Herstellung von organischen          in
Feinchemikalien durch chemische              verfahrens-
Umwandlung, insbesondere                    technischen
- zur Herstellung von aromatischen            Anlagen
Verbindungen
- zur Herstellung von organischen
Farbmitteln
- zur Herstellung von Duftstoffen
- zur Herstellung von Polymer- und
Beschichtungsstoff-Additiven
____________________________________________________________________
4.1c  Anlagen zur Herstellung von Polymeren            in
(Kunststoffen, Kunstharzen,                  verfahrens-
Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)    technischen
oder zur Herstellung von synthetischen        Anlagen
Kautschuken oder Elastomeren
____________________________________________________________________
4.1d  Anlagen zur Herstellung von                      in
Biotreibstoffen durch chemische              verfahrens-
Umwandlung                                  technischen
Anlagen
____________________________________________________________________
4.2a  Anlagen zur Herstellung von anorganischen        in
Grundchemikalien durch chemische            verfahrens-
Umwandlung, insbesondere                    technischen
- zur Herstellung von Gasen, wie              Anlagen
Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff,
Fluor und Fluorwasserstoff,
Kohlenstoffoxiden,
Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden,
Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen
- zur Herstellung von Säuren, wie
Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure,
Salpetersäure, Salzsäure,
Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure
- zur Herstellung von Basen, wie
Ammoniumhydroxid
- zur Herstellung von Wasserstoffperoxid
- mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse
- zur Herstellung von Salzen, wie
Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat,
Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat,
Perborat, Silbernitrat
- zur Herstellung von Nichtmetallen oder
Metalloxiden
____________________________________________________________________
4.2b  Anlagen zur Herstellung von anorganischen        in
Feinchemikalien durch chemische              verfahrens-
Umwandlung, insbesondere zur Herstellung    technischen
von Kalziumkarbid, Silizium,                  Anlagen
Siliziumkarbid oder Pigmenten
____________________________________________________________________
4.3    Anlagen zur Herstellung von phosphor-,          in
stickstoff- oder kaliumhaltigen              verfahrens-
Düngemitteln (Einnährstoff- oder            technischen
Mehrstoffdünger)                              Anlagen
____________________________________________________________________
4.4    Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen          in
für Pflanzenschutzmittel oder Biozide        verfahrens-
technischen
Anlagen
____________________________________________________________________
4.5    Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen          in
für Arzneimittel unter Verwendung eines      verfahrens-
chemischen oder biologischen Verfahrens      technischen
Anlagen
____________________________________________________________________
4.6    Anlagen zur Herstellung von                      in
Explosivstoffen                              verfahrens-
technischen
Anlagen
____________________________________________________________________
5.    Abfallbehandlung
____________________________________________________________________
5.1    Anlagen zur stofflichen Verwertung von
gefährlichen Abfällen (Lösemitteln,
Säuren oder Basen oder Bestandteilen, die
der Bekämpfung der Verunreinigung dienen)
oder von Altölen mit einer Kapazität von
mehr als                                      10 t/d oder
3 500 t/a
____________________________________________________________________
5.2    Anlagen zur Lagerung von gefährlichen
Abfällen oder Altölen, ausgenommen die
Lagerung am Entstehungsort, mit einer
Kapazität von mehr als                        10 t/d oder
3 500 t/a
____________________________________________________________________
5.3    Anlagen zur sonstigen Behandlung von
gefährlichen Abfällen oder Altölen mit
einer Kapazität von mehr als                  10 t/d oder
3 500 t/a
____________________________________________________________________
5.4    Anlagen zur thermischen Verwertung von
gefährlichen Abfällen oder Altölen mit
einer Kapazität von mehr als                  10 t/d oder
3 500 t/a
____________________________________________________________________
6.    Sonstige Industriezweige
____________________________________________________________________
6.1    - Anlagen zur Herstellung von Zellstoff
aus Holz oder anderen Faserstoffen            0
- Anlagen zur Herstellung von Papier,
Pappe oder Karton mit einer
Produktionskapazität von mehr als            20 t/d
____________________________________________________________________
6.2    Anlagen zur Vorbehandlung, wie Bleichen,
Waschen, Mercerisieren, oder zum Färben
von Fasern oder Textilien mit einer
Verarbeitungskapazität von mehr als            10 t/d
____________________________________________________________________
6.3    Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder
Tierfellen mit einer
Verarbeitungskapazität von mehr als            12 t/d
Fertigerzeugnissen
____________________________________________________________________
6.4a  Anlagen zum Schlachten von Tieren mit
einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von
mehr als                                        50 t/d
____________________________________________________________________
6.4b1  - Anlagen zur Verarbeitung und zur
Behandlung von Fisch oder Fleisch
einschließlich Geflügel mit einer
Verarbeitungskapazität von mehr als          75 t/d
- Anlagen zur Herstellung von Fischmehl
oder Fischöl mit einer
Produktionskapazität von mehr als            75 t/d
- Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten
aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen
Milch, mit einer Produktionskapazität
an Fertigerzeugnissen von mehr als            75 t/d
- Anlagen zur Herstellung von Konserven
einschließlich Tierfutter
sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus
tierischen Rohstoffen mit einer
Produktionskapazität an Konserven von
mehr als                                      75 t/d
- Anlagen zur Herstellung von
Nahrungsmittelerzeugnissen aus
tierischen Rohstoffen, ausgenommen
Milch, mit einer Produktionskapazität
an Fertigerzeugnissen von mehr als            75 t/d
- Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder
Fischwaren mit einer
Produktionskapazität an geräucherten
Waren von mehr als                            75 t/d
____________________________________________________________________
6.4b2  - Anlagen zur Herstellung von Konserven
*2)      einschließlich Tierfutter sowie von
Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen
Rohstoffen mit einer
Produktionskapazität an Konserven von
mehr als                                    300 t/d
- Anlagen zur Herstellung oder
Raffination von Zucker unter Verwendung
von Zuckerrüben oder Rohzucker mit
einer Produktionskapazität an Zucker
von mehr als                                300 t/d
- Anlagen zur Herstellung von
Nahrungsmittelerzeugnissen aus
pflanzlichen Rohstoffen mit einer
Produktionskapazität an
Fertigerzeugnissen von mehr als              300 t/d
- Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder
Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit
einer Produktionskapazität von mehr als      300 t/d
- Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut
mit einer Produktionskapazität an
Sauerkraut von mehr als                      300 t/d
- Anlagen zur Herstellung von Braumalz
(Mälzereien) mit einer
Produktionskapazität an Darrmalz von
mehr als                                    300 t/d
- Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel
mit einer Produktionskapazität an
Fertigerzeugnissen von mehr als              300 t/d
- Anlagen zur Herstellung von
Stärkemehlen mit einer
Produktionskapazität an Stärkemehl von
mehr als                                    300 t/d
- Brauereien mit einer
Produktionskapazität an Bier von mehr
als                                        3 000 hl/d
- Anlagen zur Herstellung von Sekt oder
Süßwein mit einer Produktionskapazität
von mehr als                                300 t/d
- Anlagen zum Rösten von Kaffee,
Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide,
Kakaobohnen oder Nüssen mit einer
Produktionskapazität von mehr als            300 t/d
- Anlagen zur Herstellung von Süßwaren
mit einer Produktionskapazität von mehr
als                                          300 t/d
____________________________________________________________________
6.4c  Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung
von Milch mit einer eingehenden
Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von mehr
als                                            200 t/d
____________________________________________________________________
6.5    Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung
von Tierkörpern oder tierischen Abfällen
mit einer Verarbeitungskapazität von mehr
als                                            10 t/d
____________________________________________________________________
6.6    Anlagen zur Behandlung von Oberflächen
von Stoffen, Gegenständen oder
Erzeugnissen unter Verwendung von
organischen Lösungsmitteln *3),
insbesondere zum Appretieren, Bedrucken,
Beschichten, Entfetten, Imprägnieren,
Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken,
mit einer Verbrauchskapazität an
organischen Lösungsmitteln von mehr als      150 kg/h oder
200 t/a
____________________________________________________________________
6.7    Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff
(Hartbrandkohle) oder Elektrographit
durch Brennen oder Graphitieren, zum
Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer
oder Apparateteile                              0
____________________________________________________________________
*1) Ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Formulierung oder Mischung der Stoffe; gilt für alle Anlagen der Gruppe 4. *2) Die Kapazitätsangaben dieser Ziffer beziehen sich auf einen Vierteljahres-Durchschnittswert.
*3) Organische Lösungsmittel: flüchtige organische Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben.