BGBl. II Nr. 121/2006
Änderungen durch diese Kundmachung
Anlage
Liste der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AußHG 2005 bewilligungspflichtigen Güter
ALLGEMEINE CHEMIKALIEN-ANMERKUNG
Chemikalien sind mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.
ML1 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
- Litera aGewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre;Anmerkung: Unternummer ML1a erfasst nicht folgende
Waffen:
- Ziffer einsMusketen, Gewehre und Karabiner, die vor
1938 hergestellt wurden,
- Ziffer 2Reproduktionen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Originale vor 1890
hergestellt wurden,
- Ziffer 3Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die
vor 1890 hergestellt wurden, und ihre
Reproduktionen.
- Litera bWaffen mit glattem Lauf wie folgt:
- Ziffer einsWaffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
- Ziffer 2andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
- Litera aVollautomaten,
- Litera bHalbautomaten oder Repetierer (pump-action type weapons);
- Litera cWaffen, die hülsenlose Munition verwenden;
- Litera dSchalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Ladestreifen, Waffenzielgeräte und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b und ML1c erfassten Waffen.
Anmerkung 1: Die Nummer ML1 erfasst nicht Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die
weder für militärische Zwecke
besonders konstruiert noch
vollautomatisch sind.
Anmerkung 2: Die Nummer ML1 erfasst nicht für
Exerziermunition besonders
konstruierte Waffen, die keine
erfasste Munition verschießen können.
Anmerkung 3: Die Nummer ML1 erfasst Waffen für
Randfeuer-Hülsenpatronen nur dann,
wenn sie vollautomatisch sind.
ML2 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder
größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch), Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
- Litera aGeschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, rückstoßfreie Waffen und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür;Anmerkung: Unternummer ML2a schließt Injektoren,
Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer ML2a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
- Litera bmilitärische Nebel- und Gaswerfer, militärische pyrotechnische Werfer oder Generatoren;Anmerkung: Unternummer ML2b erfasst nicht Signalpistolen.
- Litera cWaffenzielgeräte.
ML3 Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie
besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Munition für die von Nummer ML1, ML2 oder ML12 erfassten
Waffen;
b) Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die
von Unternummer ML3a erfasste Munition.
Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile
schließen ein:
a) Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B.
Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel,
Patronengurtglieder, Führungsringe und
andere Munitionsbestandteile aus Metall,
b) Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren
und Anzündvorrichtungen,
c) Stromquellen für die einmalige Abgabe
einer hohen Leistung,
d) abbrennbare Hülsen für Treibladungen,
e) Submunition einschließlich Bomblets,
Minelets und endphasengelenkter
Geschosse.
Anmerkung 2: Unternummer ML3a erfasst nicht Munition ohne
Geschoss (Manövermunition) und
Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer.
Anmerkung 3: Unternummer ML3a erfasst nicht Patronen,
besonders konstruiert für einen der
folgenden Zwecke:
a) Signalmunition,
b) Vogelschreck-Munition oder
c) Munition zum Anzünden von Gasfackeln an
Ölquellen.
ML4 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper
Nummer ML11, Anmerkung 7.
- Litera aBomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, -Vorrichtungen und Zubehör, “pyrotechnische” Munition, Patronen und Simulatoren (d.h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer dieser Waren simuliert);Anmerkung: Unternummer ML4a schließt ein:
- Ziffer einsRauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben,
Brandbomben und Sprengkörper,
- Ziffer 2Antriebsdüsen für Flugkörper und Bugspitzen
für Wiedereintrittskörper.
- Litera bAusrüstung, besonders konstruiert für das Handhaben, Überwachen, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Abfeuern, Legen, Räumen, Ausstoßen, Täuschen, Stören, Zünden oder Orten der von Unternummer ML4a erfassten Waren.Anmerkung: Unternummer ML4b schließt ein:
- Ziffer einsfahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1000 kg
Flüssiggas pro Tag,
- Ziffer 2schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.
ML5 Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
- Litera aWaffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
- Litera bZielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs(data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);
- Litera cAusrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung;
- Litera dPrüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung.
ML6 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe
Nummer ML11, Anmerkung 7.
a) Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders
konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
Technische Anmerkung:
´Landfahrzeuge´ im Sinne der Unternummer ML6a schließen
auch Anhänger ein.
b) geländegängige Fahrzeuge mit Allradantrieb, die mit
Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, die
einen ballistischen Schutz der Stufe III (NIJ 0108.01,
September 1985 oder eine vergleichbare nationale Norm)
oder besser bewirken.
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummer ML13a.
Anmerkung 1: Unternummer ML6a schließt ein:
a) Panzer und andere militärische bewaffnete
Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge,
ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung
zum Minenlegen oder zum Starten der von
Nummer ML4 erfassten Waffen,
b) gepanzerte Fahrzeuge,
c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum
Befördern und Schleppen von Munition oder
Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme.
Anmerkung 2: Die Änderung eines von Unternummer ML6a
erfassten Landfahrzeugs für militärische Zwecke
bedeutet eine bauliche, elektrische oder
mechanische Änderung, die einen oder mehrere
besonders konstruierte militärische
Bestandteile betrifft.
Solche Bestandteile schließen ein:
a) Luftreifendecken in beschussfester oder bei
abgelassener Luft fahrtauglicher
Spezialbauart,
b) Reifendruck-Regelvorrichtungen, die aus dem
Inneren des fahrenden Fahrzeugs bedient
werden können,
c) Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B.
Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),
d) besondere Verstärkungen oder Lafetten für
Waffen,
e) Tarnbeleuchtung.
Anmerkung 3: Nummer ML6 erfasst keine zivilen
Personenkraftwagen mit Schutzpanzerung oder
ballistischem Schutz oder Lastkraftwagen mit
Schutzpanzerung oder ballistischem Schutz,
konstruiert oder geändert für den
Werttransport.
ML7 Chemische oder biologische toxische Agenzien, “Reizstoffe”,
radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und
Materialien wie folgt:
a) Biologische Agenzien und radioaktive Stoffe “für den
Kriegsgebrauch” (zur Außergefechtsetzung von Menschen
oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten
oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt) und
chemische Kampfstoffe einschließlich:
1. Nervenkampfstoffe:
a) Alkyl(R tief 1)phosphonsäure-alkyl(R tief 2)ester-
fluoride (R tief 1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-
oder Isopropyl-) (R tief 2 = Alkyl- oder
Cycloalkyl, c tief n = c tief 1 bis c tief 10),
wie:
Sarin (GB): Methylphosphonsäure-
isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und Soman
(GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid
(CAS-Nr. 96-64-0),
b) Phosphorsäure-dialkyl(R tief 1, R tief 2)amid-
cyanid-alkyl (R tief 3)ester (R tief 1, R tief 2 =
Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)
(R tief 3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, c tief n =
c tief 1 bis c tief 10), wie:
Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-
ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),
c) Alkyl(R tief 1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl
(R tief 3, R tief 4) aminoethyl)-alkyl(R tief 2)
ester (R tief 2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-,
c tief n = c tief 1 bis c tief 10) (R tief 1,
R tief 3, R tief 4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-
oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw.
protonierte Salze, wie:
VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-
diisopropylaminoethyl)-ethylester
(CAS-Nr. 50782-69-9);
2. Hautkampfstoffe:
a) Schwefelloste, wie:
1. 2-Chlorethylchlormethylsulfid
(CAS-Nr. 2625-76-5),
2. Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),
3. Bis(2-chlorethylthio)-methan
(CAS-Nr. 63869-13-6),
4. 1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan
(CAS-Nr. 3563-36-8),
5. 1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan
(CAS-Nr. 63905-10-2),
6. 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan
(CAS 142868-93-7),
7. 1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan
(CAS 142868-94-8),
8. Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether
(CAS 63918-90-1),
9. Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether
(CAS-Nr. 63918-89-8),
b) Lewisite, wie:
1. 2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),
2. Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),
3. Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin
(CAS-Nr. 40334-69-8),
c) Stickstoffloste, wie:
1. HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin
(CAS-Nr. 538-07-8),
2. HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin
(CAS-Nr. 51-75-2),
3. HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin
(CAS-Nr. 555-77-1),
3. Psychokampfstoffe, wie:
a) BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),
4. Entlaubungsmittel, wie:
a) Butyl-(2-Chlor-4-Fluor-phenoxy-)acetat (LNF),
b) 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure gemischt mit
2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (Agent Orange);
b) Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte
wie folgt:
1. Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)
phosphonsäuredifluoride wie:
DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),
2. Alkyl(R tief 1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R tief 3,
R tief 4) aminoethyl-alkyl(R tief 2)ester (R tief 1,
R tief 3, R tief 4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-,
Isopropyl-) (R tief 2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-,
C tief n = C tief 1 bis C tief 10) und entsprechend
alkylierte oder protonierte Salze wie:
QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-
ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),
3. Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid
(CAS-Nr. 1445-76-7),
4. Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid
(CAS-Nr. 7040-57-5);
c) “Reizstoffe”, chemisch wirksame Komponenten und
Kombinationen davon einschließlich:
1. CA: Brombenzylcyanid (CAS-Nr. 5798-79-8),
2. CS: o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril
(CAS-Nr. 2698-41-1),
3. CN: omega-Chloracetophenon (CAS-Nr. 532-27-4),
4. CR: Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin (CAS-Nr. 257-07-8);
Anmerkung 1: Unternummer ML7c erfasst nicht “Reizstoffe”,
einzeln abgepackt für persönliche
Selbstverteidigungszwecke.
Anmerkung 2: Unternummer ML7c erfasst nicht chemisch
wirksame Komponenten und Kombinationen
davon, gekennzeichnet und abgepackt für die
Herstellung von Nahrungsmitteln oder für
medizinische Zwecke.
d) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für
militärische Zwecke, zum Ausbringen eines der folgenden
Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe
und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. Materialien oder Agenzien, die von Unternummer ML7a
oder ML7c erfasst werden, oder
2. chemische Kampfstoffe, gebildet aus von
Unternummer ML7b erfassten Vorprodukten;
e) Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders
konstruierte Bestandteile hierfür, und besonders
formulierte Mischungen von Chemikalien wie folgt:
1. Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für
militärische Zwecke, zur Abwehr der von
Unternummer ML7a oder ML7c erfassten Materialien, und
besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
2. Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für
militärische Zwecke, zur Dekontamination von Objekten,
die mit von Unternummer ML7a erfassten Materialien
kontaminiert sind, und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür,
3. Mischungen von Chemikalien, besonders
entwickelt/formuliert zur Dekontamination von
Objekten, die mit von Unternummer ML7a erfassten
Materialien kontaminiert sind;
Anmerkung: Unternummer ML7e1 schließt ein:
a) Luftreinigungsanlagen, besonders
konstruiert oder geändert zum Filtern von
radioaktiven , biologischen oder chemischen
Stoffen;
b) Schutzkleidung.
Ergänzende Anmerkung:
Zivilschutzmasken, Schutz- und
Dekontaminationsausrüstung: Siehe auch Nummer 1A004 der
Dual-Use-Liste der EU.
f) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für
militärische Zwecke, zur Feststellung oder
Identifizierung der von Unternummer ML7a oder ML7c
erfassten Materialien, und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Unternummer ML7f erfasst nicht
Strahlendosimeter für den persönlichen
Gebrauch.
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Nummer 1A004 der
Dual-Use-Liste der EU.
g) “Biopolymere”, besonders entwickelt oder aufgebaut für
die Feststellung oder Identifizierung der von
Unternummer ML7a erfassten chemischen Kampfstoffe, und
spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;
h) “Biokatalysatoren” für die Dekontamination und den Abbau
chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür
wie folgt:
1. “Biokatalysatoren”, besonders entwickelt für die
Dekontamination und den Abbau der von Unternummer ML7a
erfassten chemischen Kampfstoffe, die durch gezielte
Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer
Systeme erzeugt werden,
2. biologische Systeme wie folgt:
“Expressions-Vektoren”, Viren oder Zellkulturen, die
eine spezifische genetische Information zur
Herstellung der von Unternummer ML7h1 erfassten
“Biokatalysatoren” enthalten.
Anmerkung 1: Unternummern ML7a und ML7c erfassen nicht:
a) Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4) – siehe
Unternummer 1C450a5 der Dual-Use-Liste der
EU,
b) Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
c) Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
d) Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5)
– siehe Unternummer 1C450a4 der
Dual-Use-Liste der EU,
e) Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen)
(CAS-Nr. 503-38-8),
f) nicht belegt,
g) Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9),
meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para:
(CAS-Nr. 104-81-4),
h) Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),
i) Benzyljodid (CAS-Nr. 620-05-3),
j) Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),
k) Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),
l) Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),
m) Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),
n) Jodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),
o) Jodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),
p) Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2) – siehe
Unternummer 1C450a7 der Dual-Use-Liste der
EU.
Anmerkung 2: Die Unternummern ML7g und ML7h2 erfassen nur
spezifische Zellkulturen und spezifische
biologische Systeme. Zellkulturen und
biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für
Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin,
Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und
Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.
ML8 “Energetische Materialien” und zugehörige Stoffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Nummer 1C011 der
Dual-Use-Liste der EU.
Technische Anmerkungen:
1. Für die Zwecke dieser Nummer bedeutet `Mischung` eine
Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von
denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer ML8
genannt sein muss.
2. Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer ML8
erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für
einen anderen als den in der Überschrift zu dieser
Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z. B. wird
TAGN überwiegend als “Explosivstoff” eingesetzt, kann
aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet
werden).
a) “Explosivstoffe” wie folgt und Mischungen daraus:
1. ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid
(CAS-Nr. 97096-78-1), Aminodinitrobenzofuroxan),
2. BNCP (Cis-bis (5-nitrotetrazolato)
tetraminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9),
3. CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid
(CAS-Nr. 117907-74-1) oder
Diaminodinitrobenzofuroxan),
4. CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan)
(CAS-Nr. 135285-90-4), Klathrate von CL-20 (siehe
auch Unternummern ML8g3 und ML8g4 für dessen
“Vorprodukte”),
5. CP (2-(5-Cyanotetrazolato)
pentaminkobalt(III)perchlorat ) (CAS-Nr. 70247-32-4),
6. DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX 7),
7. DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),
8. DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),
9. DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO)
(CAS-Nr. 194486-77-6),
10. DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl)
(CAS-Nr. 17215-44-0),
11. DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril)
(CAS-Nr. 55510-04-8),
12. Furazane wie folgt:
a) DAAOF (Diaminoazoxyfurazan),
b) DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),
13. HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer ML8g5
für deren “Vorprodukte”) wie folgt:
a) HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen)
(CAS-Nr. 2691-1-0),
b) Difluoramin-Analoge des HMX,
c) K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraaza-bicyclo-
3,3,0-octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3),
Tetranitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches
HMX),
14. HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),
15. HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),
16. Imidazole wie folgt:
a) BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-
imidazol),
b) DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),
c) FDIA (1-Fluoro-2,4-dinitroimidazol),
d) NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),
e) PTIA (1-Picryl-2,4,5-trinitroimidazol),
17. NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylen-
hydrazin),
18. NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on)
(CAS-Nr. 932-64-9),
19. Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,
20. PYX (Picrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),
21. RDX und RDX-Derivate wie folgt:
a) RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin )
(CAS-Nr. 121-82-4),
b) Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-
hexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),
22. TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),
23. TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6)
(siehe auch Unternummer ML8g7 für dessen
“Vorprodukte”),
24. TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-
dinitro-1,5-diazocin),
25. Tetrazole wie folgt:
a) NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),
b) NTNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),
26. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin)
(CAS-Nr. 479-45-8),
27. TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin)
(CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer ML8g6
für dessen “Vorprodukte”),
28. TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4)
(siehe auch Unternummer ML8g2 für dessen
“Vorprodukte”),
29. TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL)
(CAS-Nr. 55510-03-7),
30. TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin)
(CAS-Nr. 229176-04-9),
31. Triazine wie folgt:
a) DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin)
(CAS-Nr. 19899-80-0),
b) NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-
triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),
32. Triazole wie folgt:
a) 5-Azido-2-nitrotriazol,
b) ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-
dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),
c) ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
d) BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),
e) DBT (3,3‘-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol)
(CAS-Nr. 30003-46-4),
f) DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
g) NTDNA (2-Nitrotriazol-5-dinitramid)
(CAS-Nr. 75393-84-9),
h) NTDNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
i) PDNT (1-Picryl-3,5-dinitrotriazol),
j) TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol)
(CAS-Nr. 25243-36-1),
33. andere als die in Unternummer ML8a genannten
“Explosivstoffe” mit einer Detonationsgeschwindigkeit
größer als 8.700 m/s bei maximaler Dichte oder einem
Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
34. andere in Nummer ML8a nicht genannte organische
“Explosivstoffe”, die einen Detonationsdruck
größer/gleich 25 GPa (250 kbar) ergeben und bei
Temperaturen größer/gleich 523 K (250°C) für die
Dauer von 5 min oder länger stabil bleiben;
b) “Treibstoffe” wie folgt:
1. alle Feststoff-”Treibstoffe” der UN-Klasse 1.1 mit
einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls
(bei Standardbedingungen) von mehr als 250 s bei
metallfreien oder mehr als 270 s bei aluminiumhaltigen
Mischungen,
2. alle Feststoff-”Treibstoffe” der UN-Klasse 1.3 mit
einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls von
mehr als 230 s bei halogenfreien, 250 s bei
metallfreien und 266 s bei metallhaltigen Mischungen,
3. “Treibstoffe” mit einer theoretischen Force größer als
1.200 kJ/kg,
4. “Treibstoffe”, die eine stabile, gleichförmige
Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter
Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K
(21°C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen
Strang) aufweisen,
5. elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige
“Treibstoffe” (EMCDB), die bei 233 K (-40°C) eine
Dehnungsfähigkeit von mehr als 5% bei größter
Beanspruchung aufweisen,
6. andere “Treibstoffe”, die in Unternummer ML8a genannte
Substanzen enthalten;
c) “Pyrotechnika”, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie
folgt und Mischungen daraus:
1. Luftfahrzeug-Brennstoffe, besonders formuliert für
militärische Zwecke,
2. Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
3. Carborane, Decaboran (CAS-Nr. 17702-41-9), Pentaborane
(CAS-Nr. 19624-22-7) und (CAS-Nr. 18433-84-6) und
Derivate daraus,
4. Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch
Unternummern ML8d8 und ML8d9 für oxidierend wirkende
Hydrazinderivate):
a) Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer
Mindestkonzentration von 70%,
b) Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
c) symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
d) unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
5. metallische Brennstoffe in Partikelform (kugelförmig,
staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt
aus Material, das zu mindestens 99% aus einem der
folgenden Materialien besteht:
a) Metalle und Mischungen daraus wie folgt:
1. Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer
Partikelgröße kleiner als 60 mym,
2. Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer
Partikelgröße kleiner/gleich 3 mym, hergestellt
durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,
b) Mischungen, die einen der folgenden Stoffe
enthalten:
1. Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium
(CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser
Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 mym,
2. Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid
(CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit
größer/gleich 85% und einer Partikelgröße
kleiner als 60 mym,
6. militärische Materialien, die für die Verwendung in
Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte
Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten,
wie Metallstearate oder Palmitate (Oktal)
(CAS-Nr. 637-12-7) und M1,M2,M3-Verdicker,
7. Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit
Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen
gemischt sind,
8. kugelförmiges Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit
einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 mym, hergestellt
aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens
99%,
9. Titansubhydrid mit der stöchiometrischen
Zusammensetzung TiH 0,65-1,68;
Anmerkung 1: Luftfahrzeug-Brennstoffe, die von
Unternummer ML8c1 erfasst werden, sind
Fertigprodukte und nicht deren
Einzelkomponenten.
Anmerkung 2: Unternummer ML8c4a erfasst nicht
Mischungen mit Hydrazin, die für den
Korrosionsschutz besonders formuliert
sind.
Anmerkung 3: “Explosivstoffe” und Brennstoffe, die die
in Unternummer ML8c5 aufgeführten Metalle
und Legierungen enthalten, werden auch
dann erfasst, wenn die Metalle und
Legierungen in Aluminium, Magnesium,
Zirkonium oder Beryllium eingekapselt
sind.
Anmerkung 4: Unternummer ML8c5b2 erfasst nicht Bor und
Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert
ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-%
des Gesamt-Borgehalts).
d) Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus:
1. ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12)
(CAS-Nr.140456-78-6),
2. AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),
3. Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren
der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:
a) sonstige Halogene,
b) Sauerstoff oder
c) Stickstoff,
Anmerkung 1: Unternummer ML8d3 erfasst nicht
Chlortrifluorid. Siehe Nummer 1C238 der
Dual-Use-Liste der EU.
Anmerkung 2: Unternummer ML8d3 erfasst nicht
Stickstofftrifluorid in gasförmigem
Zustand.
4. DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin)
(CAS-Nr. 78246-06-7),
5. HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),
6. HAP (Hydroxylammoniumperchlorat)
(CAS-Nr. 15588-62-2),
7. HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),
8. Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),
9. Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),
10. flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter
rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7)
bestehen oder diesen Stoff enthalten;
Anmerkung: Unternummer ML8d10 erfasst nicht
nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.
e) Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie
folgt:
1. AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7)
und seine Polymere (siehe auch Unternummer ML8g1 für
dessen “Vorprodukte”),
2. BAMO (Bis(azidomethyl)oxethan) (CAS-Nr. 17607-20-4)
und seine Polymere (siehe auch Unternummer ML8g1 für
dessen “Vorprodukte”),
3. BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal)
(CAS-Nr. 5108-69-0),
4. BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal)
(CAS-Nr. 5917-61-3),
5. BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe
auch Unternummer ML8g8 für dessen “Vorprodukte”),
6. energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame
Plastifiziermittel und energetisch wirksame Polymere,
die Nitro-, Azido-, Nitrat-, Nitraza- oder
Difluoraminogruppen enthalten, besonders formuliert
für militärische Zwecke,
7. FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und
seine Polymere,
8. FEFO (Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal)
(CAS-Nr. 17003-79-1),
9. FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluoropentan-1,5-diol-
formal) (CAS-Nr. 376-90-9),
10. FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluoro-
methyl-3-oxaheptan-1,7-diolformal),
11. GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und
dessen Derivate,
12. HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer
Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und
kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als
0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30°C)
kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),
13. niedermolekulares (Molekulargewicht kleiner als
10.000) Polyepichlorhydrin mit funktionellen
Alkoholgruppen, Polyepichlorhydrindiol und -triol,
14. NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen)
(CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7,
82486-82-6 und 85954-06-9),
15. PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder
Poly(Nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),
16. Poly-NIMMO (Polynitratomethylmethyloxethan) oder
Poly-NMMO (Poly-(3-nitratomethyl-3-methyloxethan))
(CAS-Nr. 84051-81-0),
17. Polynitroorthocarbonate,
18. TVOPA (1,2,3-Tris [(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]-
propan) (CAS-Nr. 53159-39-0);
f) “Additive” wie folgt:
1. basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),
2. BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid)
(CAS-Nr. 17409-41-5),
3. BNO (Butadiennitriloxid) (CAS-Nr. 9003-18-3),
4. Ferrocen-Derivate wie folgt:
a) Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),
b) Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferro-
cenylpropan),
c) Ferrocencarbonsäuren,
d) n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),
e) andere verwandte polymere Ferrocenderivate,
5. Blei-beta-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7),
6. Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
7. Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder
Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),
8. Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),
9. Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),
10. Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),
11. MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid)
(CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-
2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und
andere MAPO-Derivate,
12. Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophos-
phinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),
13. N-Methyl-p-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),
14. 3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7406-61-9),
15. metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt:
a) Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanol-
attris(dioctyl) phosphato](LICA 12)
(CAS-Nr. 103850-22-2),
b) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolato-
methyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat
(KR3538),
c) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolato-
methyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,
16. Polycyanodifluoraminoethylenoxid,
17. polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-,
Trimesin-, Butylenimintrimesa midisocyanur-(BITA)
oder Trimethyladipin-Grundstrukturen und 2-Methyl-
oder 2-Ethylsubstituenten am Aziridinring,
18. Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),
19. superfeines Eisenoxid (Fe tief 2 O tief 3) mit einer
spezifischen Oberfläche größer als 250 m²/g und einer
durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich
3,0 nm,
20. TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril)
(CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und
ihre Salze,
21. TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol)
(CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte
mit Glycidol und ihre Salze,
22. TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8);
g) “Vorprodukte” wie folgt:
Anmerkung: Die Verweise in Unternummer ML8g beziehen sich
auf erfasste “energetische Materialien”, die
aus diesen Substanzen hergestellt werden.
1. BCMO (Bis(chlormethyl)oxethan) (CAS-Nr. 142173-26-0)
(siehe auch Unternummern ML8e1 und ML8e2),
2. Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8)
(siehe auch Unternummer ML8a28),
3. HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan)
(CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer ML8a4),
4. TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (siehe
auch Unternummer ML8a4),
5. TAT (1,3,5,7 Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan)
(CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer ML8a13),
6. 1,4,5,8-Tetraazadekalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe
auch Unternummer ML8a27),
7. 1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch
Unternummer MLa23),
8. 1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan)
(CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer ML8e5).
Anmerkung 5: Zur Erfassung von Sprengladungen und
-vorrichtungen siehe Nummer ML4.
Anmerkung 6: Nummer ML8 erfasst die nachstehend
aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als
Verbindungen oder Mischungen mit in
Unternummer ML8a genannten “energetischen
Materialien” oder den in Unternummer ML8c
genannten Metallpulvern vorliegen:
a) Ammoniumpikrat,
b) Schwarzpulver,
c) Hexanitrodiphenylamin,
d) Difluoramin (HNF tief 2),
e) Nitrostärke,
f) Kaliumnitrat,
g) Tetranitronaphthalin,
h) Trinitroanisol,
i) Trinitronaphthalin,
j) Trinitroxylol,
k) N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon,
l) Dioctylmaleat,
m) Ethylhexylacrylat,
n) Triethylaluminium (TEA),
Trimethylaluminium (TMA) und sonstige
pyrophore Metallalkyle der Elemente
Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor
sowie Metallaryle derselben Elemente,
o) Nitrozellulose,
p) Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG),
q) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT),
r) Ethylendiamindinitrat (EDDN),
s) Pentaerythrittetranitrat (PETN),
t) Bleiazid, normales und basisches
Bleistyphnat und sonstige Anzünder oder
Anzündermischungen, die Azide oder
komplexe Azide enthalten,
u) Triethylenglykoldinitrat (TEGDN),
v) 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure),
w) Diethyldiphenylharnstoff,
Dimethyldiphenylharnstoff,
Methylethyldiphenylharnstoff
(Centralite),
x) N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer
Diphenylharnstoff),
y) Methyl-N,N-Diphenylharnstoff
(unsymmetrischer
Methyldiphenylharnstoff),
z) Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff
(unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff),
aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA),
bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA),
cc) 2,2-Dinitropropanol,
dd) Nitroguanidin (siehe
Unternummer 1C011d der Dual-Use-Liste
der EU).
ML9 Kriegsschiffe, Marine-Spezialausrüstung und Zubehör wie
folgt sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für
militärische Zwecke:
Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe
Nummer ML11, Anmerkung 7.
a) Kampfschiffe oder Schiffe, besonders konstruiert oder
besonders geändert für Angriffs- oder
Verteidigungshandlungen (über oder unter Wasser), auch
wenn für nichtmilitärische Zwecke umgebaut, und
ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer
Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder
Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von
Schiffskörpern für solche Schiffe;
b) Motoren wie folgt:
1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit
allen folgenden Eigenschaften:
a) Leistung größer/gleich 1,12 MW (1500 PS) und
b) Drehzahl größer/gleich 700 U/min,
2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit
allen folgenden Eigenschaften:
a) Leistung größer als 0,75 MW (1000 PS),
b) schnell umsteuerbar,
c) flüssigkeitsgekühlt und
d) vollständig gekapselt,
3. nichtmagnetische Dieselmotoren mit einer Leistung
größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und mit einem
nichtmagnetischen Anteil von mehr als 75% des
Gesamtgewichts;
c) Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für
militärische Zwecke, und Steuereinrichtungen hierfür;
d) U-Boot- und Torpedonetze;
e) nicht belegt;
f) Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder,
besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das
Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes
ermöglichen;
Anmerkung: Unternummer ML9f schließt Steckverbinder für
Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-,
Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie
Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils
unbeeinflusst bleiben von (eventuellem)
Leckwasser von außen und die geforderten
Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m
beibehalten, sowie faseroptische
Steckverbinder und optische
Schiffskörperdurchführungen, besonders
konstruiert für den Durchgang von
“Laser”strahlen, unabhängig von der
Wassertiefe. Unternummer ML9f umfasst nicht
übliche Schiffskörperdurchführungen für
Antriebswellen und Ruderschäfte.
g) geräuscharme Lager, besonders konstruiert für
militärische Zwecke, mit aerodynamischer/aerostatischer
Schmierung oder magnetischer Aufhängung, aktiv
kontrollierter Signatur- oder Schwingungsunterdrückung,
und Ausrüstung, die solche Lager enthält.
ML10 “Luftfahrzeuge”, “Luftfahrtgerät nach dem Prinzip
leichter-als-Luft”, unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke,
“Luftfahrzeug”-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und
Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für
militärische Zwecke, wie folgt:
Siehe Nummer ML11, Anmerkung 7.
- Litera aKampfflugzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
- Litera bandere “Luftfahrzeuge” und “Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft”, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke einschließlich militärischer Aufklärung, militärischen Angriffs, militärischer Ausbildung, Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung, logistische Unterstützung sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
- Litera cunbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
- Ziffer einsunbemannte Luftfahrzeuge einschließlich ferngelenkter Flugkörper (remotely piloted air vehicles - RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und “Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft”,
- Ziffer 2zugehörige Startgeräte und unterstützende Bodengeräte,
- Ziffer 3zugehörige Ausrüstung für die Steuerung;
- Litera dTriebwerke, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
- Litera eBordausrüstung einschließlich der Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Unternummer ML10a oder ML10b erfassten “Luftfahrzeugen” oder in den von Unternummer ML10d erfassten Triebwerken, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
- Litera fTankwagen und Ausrüstung zum Druckbetanken, besonders konstruierte Ausrüstung zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten und Bodengeräte, besonders entwickelt für die von Unternummer ML10a oder ML10b erfassten “Luftfahrzeuge” oder für die von Unternummer ML10d erfassten Triebwerke; g) militärische Sturzhelme und Schutzmasken sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, nach dem Überdruckprinzip arbeitende Atemgeräte und Überdruckanzüge für einzelne Körperteile zur Verwendung in “Luftfahrzeugen”, Anti-g-Anzüge, Geräte zum Umwandeln von flüssigem in gasförmigen Sauerstoff für “Luftfahrzeuge” oder Flugkörper, katapult- und patronenbetätigte Einrichtungen zum Notausstieg der Besatzung aus “Luftfahrzeugen”;
- Litera hFallschirme und zugehörige Ausrüstung für Kampftruppen oder zum Absetzen von Lasten oder Bremsschirme für “Luftfahrzeuge” wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
- Ziffer einsFallschirme für
- Litera aPunktziel-Absprung von Einzelkämpfern,
- Litera bAbsprung von Fallschirmjägern,
- Ziffer 2Lastenfallschirme,
- Ziffer 3Para-Gleiter, Bremsschirme, Steuerschirme zur Stabilisierung und Steuerung der Fluglage fallender Körper (z. B. Rettungskapseln, Schleudersitze, Bomben),
- Ziffer 4Steuerschirme für die Verwendung in Schleudersitzsystemen zur Steuerung des Entfaltungs- und Füllungsablaufs von Notfallschirmen,
- Ziffer 5Bergungsfallschirme für Lenkflugkörper, Drohnen und Raumfahrzeuge,
- Ziffer 6Landeanflugbremsschirme und Landebremsschirme,
- Ziffer 7andere militärische Fallschirme,
- Ziffer 8Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);
- Litera iautomatische Lenksysteme für Fallschirmlasten, für militärische Zwecke besonders konstruierte oder besonders geänderte Geräte für das gesteuerte Entfalten bei Absprüngen aus beliebiger Höhe einschließlich Sauerstoffgeräten.
Anmerkung 1: Unternummer ML10b erfasst nicht
“Luftfahrzeuge” oder Varianten dieser
“Luftfahrzeuge”, besonders konstruiert
für militärische Zwecke, die
a) nicht für eine militärische
Verwendung konfiguriert sind und die
nicht mit technischen Ausrüstungen
oder Zusatzeinrichtungen versehen
sind, die für militärische Zwecke
besonders konstruiert oder geändert
sind, und
b) von einer Zivilluftfahrtbehörde eines
“Teilnehmerstaates” des Wassenaar
Arrangements für die zivile
Verwendung zugelassen sind.
a) Triebwerke, konstruiert oder geändert
für militärische Zwecke, die von
einer Zivilluftfahrtbehörde eines
“Teilnehmerstaates” des Wassenaar
Arrangements für die Verwendung in
“zivilen Luftfahrzeugen” zugelassen
sind, sowie deren besonders
konstruierte Bestandteile,
b) Hubkolbentriebwerke oder deren
besonders konstruierte Bestandteile,
mit Ausnahme solcher, die für
unbemannte Luftfahrzeuge besonders
konstruiert sind.
Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung
für nichtmilitärische “Luftfahrzeuge”
oder Triebwerke, die für militärische
Zwecke geändert sind, erstreckt sich nur
auf solche militärischen Bestandteile
und zugehörige militärische Ausrüstung,
die für die Änderung für militärische
Zwecke nötig sind.
ML11 Elektronische Ausrüstung und besonders konstruierte
Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, wie folgt:
- Litera aElektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
- Ziffer einsAusrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen
(ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen
(ECCM), einschließlich elektronischer
Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, d.h.
Geräte, konstruiert, um in Radar- oder
Funkgeräten Störsignale oder verfälschende
Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit
gegnerischer elektronischer Empfänger
einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen
zu stören,
- Ziffer 2schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),
- Ziffer 3elektronische Systeme oder Ausrüstung,
konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums
für Zwecke des militärischen
Nachrichtenwesens bzw. der militärischen
Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,
- Ziffer 4Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen
einschließlich akustischer und magnetischer
Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern
Störsignale oder verfälschende Signale
erzeugen,
- Ziffer 5Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung,
Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren
verwenden,
- Ziffer 6Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie
Schlüssel-Management, -Generierungs- und
-Verteilungsausrüstung.
- Ziffer 7Lenk- und Navigationsausrüstung,
- Litera bAusrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS).
ML12 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
- Litera aWaffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
- Litera bbesonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.
sofern sie besonders konstruiert ist für
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
- Litera aStartantriebssysteme, die Massen größer als
0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s
in den Betriebsarten Einzelfeuer oder
Schnellfeuer beschleunigen können,
- Litera bAusrüstung für die Erzeugung von
Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung, Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung,
Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von “Treibstoffen”, elektrische
Schnittstellen zwischen Stromversorgung,
Geschütz und anderen elektrischen
Richtfunktionen des Turms,
- Litera cZielerfassungs-, Zielverfolgungs-,
Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,
- Litera dZielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs
(seitliche Beschleunigung) für Geschosse.
folgenden Antriebsarten verwenden:
- Litera aelektromagnetisch,
- Litera belektrothermisch,
- Litera cPlasmaantrieb,
- Litera dLeichtgasantrieb oder
- Litera echemisch (sofern in Kombination mit den
unter a bis d aufgeführten Antriebsarten
verwendet).
ML13 Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung und Konstruktionen
sowie Bestandteile wie folgt:
- Litera aPanzerplatten wie folgt:
- Ziffer einshergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder
- Ziffer 2geeignet für militärische Zwecke;
- Litera bKonstruktionen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
- Litera cmilitärische Helme;
- Litera dKörperpanzer und Schutzkleidung, die gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Leistungsanforderungen hergestellt sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung 1: Unternummer ML13b schließt Werkstoffe ein,
besonders konstruiert zur Bildung einer
explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau
militärischer Unterstände (shelters).
Anmerkung 2: Unternummer ML13c erfasst nicht herkömmliche
Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten
ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit
Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind.
Anmerkung 3: Unternummer ML13d erfasst nicht einzelne
Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese
von ihren Benutzern zu deren eigenem
persönlichen Schutz mitgeführt werden.
ML14 Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung
oder für die Simulation militärischer Szenare, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung im Umgang mit den von Nummer ML1 oder ML2 erfassten Feuerwaffen oder Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
Technische Anmerkung:
Der Begriff `spezialisierte Ausrüstung` für die militärische Ausbildung schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein: Angriffssimulatoren, Einsatzflug-Übungsgeräte, Radar-Zielübungsgeräte, Radar-Zielgeneratoren, Feuerleit-Übungsgeräte, Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung, Flugsimulatoren (einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen), Radartrainer, Instrumentenflug-Übungsgeräte, Navigations-Übungsgeräte, Übungsgeräte für den Flugkörperstart, Zieldarstellungsgeräte, Drohnen, Waffen-Übungsgeräte, Geräte für Übungen mit unbemannten “Luftfahrzeugen”, bewegliche Übungsgeräte und Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.
Anmerkung 1: Nummer ML14 schließt Systeme zur Bilderzeugung
(image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder besonders geändert sind.
Anmerkung 2: Nummer ML14 erfasst nicht besonders
konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.
ML15 Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen,
besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
- Litera aAufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
- Litera bKameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
- Litera cBildverstärkerausrüstung;
- Litera dInfrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung;
- Litera eKartenbildradar-Sensorausrüstung;
- Litera fAusrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern ML15a bis ML15e erfasste Ausrüstung.Anmerkung: Unternummer ML15f schließt Ausrüstung ein,
konstruiert zur Beeinträchtigung des Betriebs
oder der Wirksamkeit militärischer
Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher
Beeinträchtigungen auf ein Minimum.
Bestandteile schließt folgende Einrichtungen ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert sind:
- Litera aIR-Bildwandlerröhren,
- Litera bBildverstärkerröhren (andere als solche der ersten Generation),
- Litera cMikrokanalplatten,
- Litera dRestlichtfernsehkameraröhren,
- Litera eDetektorgruppen (einschließlich
elektronischer Kopplungs- oder
Ausgabesysteme),
- Litera fpyroelektrische Fernsehkameraröhren,
- Litera gKühler für Bildsysteme,
- Litera hfotochrome oder elektrooptische, elektrisch
ausgelöste Verschlüsse mit einer Verschlussgeschwindigkeit kleiner als
100 mys, ausgenommen Verschlüsse, die ein
wesentlicher Teil einer Hochgeschwindigkeitskamera sind,
- Litera ifaseroptische Bildinverter,
- Litera jVerbindungshalbleiter-Fotokathoden.
“Bildverstärkerröhren der ersten Generation” oder Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz von “Bildverstärkerröhren der ersten Generation”.
Ergänzende Anmerkung:
Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit “Bildverstärkerröhren der ersten Generation”:
Siehe Nummern ML1 und ML2 sowie die Unternummer ML5a.
ML16 Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige
Erzeugnisse, deren Verwendung in einer erfassten Ware anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden kann und die für eine der von Nummer ML1, ML2, ML3, ML4, ML6, ML9, ML10, ML12 oder ML19 erfassten Waren besonders konstruiert sind.
ML17 Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Bibliotheken wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
- Litera aunabhängige Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte wie folgt:
- Ziffer einsAtemgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung, besonders konstruiert für militärische Zwecke (z. B. besondere amagnetische Konstruktion),
- Ziffer 2besonders konstruierte Bestandteile zur Umrüstung von Geräten mit offenem Kreislauf in solche für militärische Zwecke,
- Ziffer 3Gegenstände, ausschließlich konstruiert für die militärische Verwendung in Verbindung mit unabhängigen Tauch- und Unterwasserschwimmgeräten;
- Litera bBauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
- Litera cHalterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert oder entwickelt für militärische Zwecke;
- Litera dAusrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;
- Litera e“Roboter”, “Roboter”-Steuerungen und “Roboter”-”Endeffektoren” mit einer der folgenden Eigenschaften:
- Ziffer einsbesonders konstruiert für militärische Zwecke,
- Ziffer 2ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566° C) oder
- Ziffer 3besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektromagnetischer Puls);
- Litera fBibliotheken (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für militärische Zwecke in Verbindung mit Ausrüstung, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird;
- Litera gNukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich “Kernreaktoren”, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder geänderte Bestandteile;
- Litera hAusrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst;
- Litera iSimulatoren, besonders konstruiert für militärische “Kernreaktoren”;
- Litera jmobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert oder geändert zur Wartung militärischer Ausrüstung;
- Litera kmobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
- Litera lContainer, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
- Litera mFähren, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
- Litera nTestmodelle, besonders konstruiert für die “Entwicklung” der von Nummer ML4, ML6, ML9 oder ML10 erfassten Waren.
- Ziffer eins´Bibliothek´ (parametrische Datenbank) im Sinne von Nummer ML17 ist eine Sammlung technischer Informationen militärischer Natur, deren Ausnutzung die Leistungsfähigkeit militärischer Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann.
- Ziffer 2´Geändert´ im Sinne von Nummer ML17 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
ML18 Ausrüstung für die Herstellung der in der gemeinsamen
Militärgüterliste der EU genannten Waren wie folgt:
- Litera abesonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die “Herstellung” der von der gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
- Litera bbesonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.
folgende Ausrüstung ein:
- Litera akontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,
- Litera bPrüfzentrifugen mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1. Antrieb durch einen oder mehrere Motoren
mit einer Gesamtnennleistung größer als
298 kW (400 PS),
2. Nutzlast größer/gleich 113 kg oder
3. Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung
von mindestens 8 g auf eine Nutzlast
größer/gleich 91 kg,
- Litera cTrockenpressen,
- Litera dSchneckenstrangpressen, besonders
konstruiert oder geändert für militärische
Treibstoffe,
- Litera eSchneidmaschinen zum Ablängen
stranggepresster Treibstoffe,
- Litera fDragierkessel (Taumelmischer) mit
Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Produktionsvermögen größer als 227 kg,
- Litera gStetigmischer für Festtreibstoffe,
- Litera hStrahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile
von militärischen Treibstoffen,
- Litera iAusrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit
einheitlicher Partikelgröße bei den in Unternummer ML8c8 aufgeführten
Metallpulvern,
- Litera jKonvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der
in Unternummer ML8c3 aufgeführten Stoffe.
Militärgüterliste der EU genannte Waren´
schließt ein:
1. Waren, die nicht erfasst sind, weil sie
geringere als die spezifizierten
Konzentrationen haben, wie folgt:
a) Hydrazin (siehe Unternummer ML8c4),
b) “Explosivstoffe” (siehe Nummer ML8),
2. Waren, die von der Erfassung ausgenommen
sind, weil die technischen Grenzwerte
nicht überschritten werden (d.h.
“supraleitende” Werkstoffe, die gemäß
Nummer 1C005 der Dual-Use-Liste der EU
von der Erfassung ausgenommen sind,
“supraleitende” Elektromagnete, die
gemäß Unternummer 3A001e3 der Dual-Use-Liste der EU von der Erfassung
ausgenommen sind, “supraleitende”
elektrische Ausrüstung, die gemäß
Unternummer ML20b von der Erfassung
ausgenommen ist),
3. metallische Brennstoffe und Oxidationsmittel, die in laminarer Form
aus der Dampfphase abgeschieden sind
(siehe Unternummer ML8c5),
- Litera bDer Begriff ´in der Gemeinsamen
Militärgüterliste der EU genannte Waren´
schließt nicht ein:
1. Signalpistolen (siehe Unternummer ML2b),
2. Stoffe, die gemäß Anmerkung 3 zu
Nummer ML7 von der Erfassung ausgenommen
sind,
3. Strahlendosimeter für den persönlichen
Gebrauch (siehe Unternummer ML7f) und Arbeitsschutzmasken gegen bestimmte
Gefahren im gewerblichen Bereich; siehe
auch die Dual-Use-Liste der EU,
4. Difluoroamin und Kaliumnitratpulver
(siehe Anmerkung 6 zu Nummer ML8),
5. Flugtriebwerke, die gemäß Nummer ML10
von der Erfassung ausgenommen sind,
6. herkömmliche Stahlhelme, die weder mit
Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert
oder konstruiert sind (siehe Anmerkung 2 zu Nummer ML13),
7. Ausrüstung, die mit nicht erfassten
industriellen Maschinen versehen ist,
wie nicht anderweitig genannte
Beschichtungseinrichtungen und Geräte
zum Gießen von Kunststoffen,
8. Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor
1938 hergestellt wurden, Reproduktionen
von Musketen, Gewehren und Karabinern,
deren Originale vor 1890 hergestellt
wurden, Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die vor 1890
hergestellt wurden, und ihre
Reproduktionen.
Freistellung von Herstellungsausrüstung für nicht-antike Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur “Herstellung” von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird.
ML19 Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung
für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
- Litera a“Laser”-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
- Litera bTeilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
- Litera cenergiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
- Litera dAusrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer ML19a bis ML19c erfassten Systeme;
- Litera ephysische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer ML19 erfassten Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile;
- Litera fDauerstrich- oder gepulste “Laser”-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d.h. bei einer Beobachtung mit unbewaffnetem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.
schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
- Litera a“Lasern” mit einer Dauerstrich- oder
Impulsenergie, die eine mit herkömmlicher
Munition vergleichbare Vernichtungswirkung
erreichen,
- Litera bTeilchenbeschleunigern, die einen geladenen
oder ungeladenen Strahl mit
Vernichtungswirkung aussenden,
- Litera cHochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie
oder hoher Durchschnittsenergie, die ein
ausreichend starkes Feld erzeugen, um
elektronische Schaltungen in einem entfernt
liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.
sofern sie besonders konstruiert ist für
Strahlenwaffensysteme:
- Litera aGeräte für die Erzeugung von Primärenergie,
Energiespeicher, Schaltvorrichtungen,
Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,
- Litera bZielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,
- Litera cSysteme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder
Einsatzunterbrechung,
- Litera dGeräte für die Strahllenkung, -ausbreitung
und -ausrichtung,
- Litera eGeräte für die rasche Strahlschwenkung zur
schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,
- Litera fanpassungsfähige Optiken oder
Phasenkonjugatoren (phase conjugators),
- Litera gStrominjektoren für negative
Wasserstoffionenstrahlen,
- Litera h“weltraumgeeignete”
Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),
- Litera iAusrüstung für die Zusammenführung von
Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment),
- Litera jAusrüstung zur Steuerung und Schwenkung
eines energiereichen Ionenstrahls,
- Litera k“weltraumgeeignete” Folien zur Neutralisierung von negativen
Wasserstoffisotopenstrahlen.
ML20 Kryogenische (Tieftemperatur-) und “supraleitende”
Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
- Litera aAusrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (-170°C) zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten;Anmerkung: Unternummer ML20a schließt mobile Systeme
ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten
oder verwenden, die aus nichtmetallischen
oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen,
z. B. aus Kunststoffen oder
epoxidharzimprägnierten Werkstoffen,
hergestellt sind.
- Litera b“supraleitende” elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.Anmerkung: Unternummer ML20b erfasst nicht hybride,
homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem
einpoligen, normal ausgelegten Metallanker,
der in einem Magnetfeld rotiert, das mit
Hilfe “supraleitender” Wicklungen erzeugt
wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen
die einzige “supraleitende” Baugruppe im Generator sind.
ML21 “Software” wie folgt:
a) “Software”, besonders entwickelt oder geändert für die
“Entwicklung”, “Herstellung” oder “Verwendung” von
Ausrüstung oder Werkstoffen, die von der gemeinsamen
Militärgüterliste der EU erfasst werden;
b) spezifische “Software” wie folgt:
1. “Software”, besonders entwickelt für:
a) Modellierung, Simulation oder Auswertung
militärischer Waffensysteme,
b) “Entwicklung”, Überwachung, Wartung oder Umrüstung
(up-dating) von in militärischen Waffensystemen
integrierter “Software”,
c) Modellierung oder Simulation militärischer
Operationsszenare, sofern nicht von Nummer ML14
erfasst,
d) Anwendungen im Rahmen von Führungs-,
Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen
(C 3 I oder C hoch 4 I),
2. “Software” für die Ermittlung der Wirkung
herkömmlicher, atomarer, chemischer oder biologischer
Kampfmittel,
3. “Software”, nicht erfasst von Unternummer ML21a,
ML21b1 oder ML21b2, besonders entwickelt oder
geändert, um nicht von der Gemeinsamen
Militärgüterliste der EU erfasste Ausrüstung zu
befähigen, die militärischen Funktionen der von
Nummer bzw. Unternummer ML5, ML7, ML9c, ML9e, ML10e,
ML11, ML14, ML15, ML17i oder ML18 erfassten
Ausrüstung zu erfüllen.
ML22 “Technologie” wie folgt:
a) “Technologie”, soweit nicht von Unternummer ML22b
erfasst, die für die “Entwicklung”, “Herstellung” oder
“Verwendung” der von der Gemeinsamen Militärgüterliste
der EU erfassten Güter “unverzichtbar” ist;
b) “Technologie” wie folgt:
1. “Technologie”, “unverzichtbar” für Konstruktion,
Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und
Instandsetzung vollständiger “Herstellungs”anlagen
für in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU
erfasste Waren, auch wenn die Bestandteile dieser
“Herstellungs”anlagen nicht erfasst werden,
2. “Technologie”, “unverzichtbar” für die “Entwicklung”
und “Herstellung” von Handfeuerwaffen, auch wenn sie
zur “Herstellung” von Reproduktionen antiker
Handfeuerwaffen eingesetzt wird,
3. “Technologie”, “unverzichtbar” für die “Entwicklung”,
“Herstellung” oder “Verwendung” von toxischen
Wirkstoffen, zugehöriger Ausrüstung oder
Bestandteile, die von den Unternummern ML7a bis ML7f
erfasst werden,
4. “Technologie”, “unverzichtbar” für die “Entwicklung”,
“Herstellung” oder “Verwendung” von “Biopolymeren”
oder spezifischer Zellkulturen, die von der
Unternummer ML7g erfasst werden,
5. “Technologie”, “unverzichtbar” ausschließlich für die
Beimischung von “Biokatalysatoren”, die von der
Unternummer ML7h1 erfasst werden, zu militärischen
Trägersubstanzen oder militärischem Material.
Anmerkung 1: “Technologie”,”unverzichtbar” für die
“Entwicklung”, “Herstellung” oder “Verwendung”
von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der
EU erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst,
wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar
ist.
Anmerkung 2: Nummer ML22 erfasst nicht “Technologie”, wie
folgt:
- Litera a“Technologie”, die das unbedingt notwendige
Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die
nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde;
- Litera b“Technologie”, bei der es sich um
“allgemein zugängliche” Informationen,
“wissenschaftliche Grundlagenforschung”
oder für Patentanmeldungen erforderliche
Informationen handelt;
- Litera c“Technologie” für die magnetische Induktion
zum Dauerantrieb ziviler
Transporteinrichtungen.