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BGBl. II Nr. 304/2006

kundgemacht 17.08.2006
Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“, Bezeichnungen für Absolventinnen und Absolventen und akademischer Grad „Master of Science“, Österreichisches Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“, Bezeichnungen für Absolventinnen und Absolventen und den akademischen Grad „Master of Science“, Österreichisches Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren
Kundmachung BGBl. II Nr. 304/2006× zu Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“, Bezeichnungen für Absolventinnen und Absolventen und akademischer Grad „Master of Science“, Österreichisches Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren

Änderungen durch diese Kundmachung

Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“, Bezeichnungen für Absolventinnen und Absolventen und akademischer Grad „Master of Science“, Österreichisches Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren neu