auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
BGBl. II Nr. 97/2006
FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 9aufgehoben
Paragraph 9, Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
- Ziffer eins
- Ziffer 2eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
- Ziffer 3Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Über einen solchen Ausschluss hat das Bundesministerium für Finanzen die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren.