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BGBl. II Nr. 97/2006

kundgemacht 02.03.2006 RIS↗
FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006)
Kundmachung BGBl. II Nr. 97/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

FinanzOnline-Verordnung 2002 (FOnV 2002) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 9aufgehoben
in Kraft 01.02.2002 – 28.02.2006 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/2006 Art. 1 § 9↗RIS↗

Paragraph 9, Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die

  1. Ziffer eins
    auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
  2. Ziffer 2
    eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
  3. Ziffer 3
    Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Über einen solchen Ausschluss hat das Bundesministerium für Finanzen die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren.