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BGBl. III Nr. 100/2006

kundgemacht 02.06.2006 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen
Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2006× zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 23.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 100/2006 Art. 1↗RIS↗

TITEL römisch eins
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft leisten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einander über ihre Zollverwaltungen gegenseitige Amtshilfe und arbeiten über diese Zollverwaltungen zusammen,

  • Strichaufzählung
    um Zuwiderhandlungen gegen nationale Zollvorschriften zu verhindern und zu ermitteln sowie
  • Strichaufzählung
    um Zuwiderhandlungen gegen gemeinschaftliche und nationale Zollvorschriften zu verfolgen und zu ahnden.

(2) Unbeschadet des Artikels 3 berührt dieses Übereinkommen weder die geltenden Bestimmungen über die Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden in Strafsachen noch günstigere Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte betreffend die Zusammenarbeit nach Absatz 1 zwischen den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten noch Vereinbarungen, die auf dem gleichen Gebiet aufgrund einheitlicher Rechtsvorschriften oder einer besonderen Regelung zur gegenseitigen Anwendung der Rechtshilfemaßnahmen geschlossen worden sind.