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BGBl. III Nr. 100/2006

kundgemacht 02.06.2006 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen
Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2006× zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 23.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 100/2006 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Verwendung als Beweismittel

Feststellungen, Bescheinigungen, Mitteilungen, Dokumente, beglaubigte Abschriften und sonstige Unterlagen, die von Bediensteten der ersuchten Behörde nach ihrem innerstaatlichen Recht eingeholt und in den in den Artikeln 10 bis 12 vorgesehenen Fällen der ersuchenden Behörde übermittelt werden, können von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften als Beweismittel verwendet werden.