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BGBl. III Nr. 100/2006

kundgemacht 02.06.2006 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen
Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2006× zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 23.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 100/2006 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Spontanauskünfte

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten unverzüglich alle zweckdienlichen Angaben über geplante oder begangene Zuwiderhandlungen, insbesondere Angaben über Waren, die Gegenstand dieser Vorgänge sind, und über neue Mittel oder Methoden, die zur Tatbegehung genutzt werden.