Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 100/2006

kundgemacht 02.06.2006 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen
Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2006× zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 23.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 100/2006 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

Ausgaben

(1) Die Mitgliedstaaten verzichten im Normalfall auf alle Ansprüche auf Erstattung der Kosten, die bei der Durchführung dieses Übereinkommens anfallen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Sachverständige.

(2) Erfordert die Erledigung eines Ersuchens erhebliche und außergewöhnliche Aufwendungen, so setzen sich die beteiligten Zollverwaltungen miteinander ins Benehmen, um die Bedingungen für die Erledigung sowie die Aufteilung der Kosten festzulegen.