den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und zu beschleunigen;
BGBl. III Nr. 100/2006
Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen
Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Verbindungsbeamte
(1) Die Mitgliedstaaten können untereinander Absprachen darüber treffen, daß sie Verbindungsbeamte für bestimmte oder unbestimmte Zeit und zu wechselseitig vereinbarten Bedingungen austauschen.
(2) Die Verbindungsbeamten haben keine Eingriffsbefugnisse im Gastland.
(3) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten können die Verbindungsbeamten mit Zustimmung oder auf Antrag der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Aufgabe haben,
- Litera a
- Litera bErmittlungen zu unterstützen, die Bezüge zu ihrem Heimatstaat oder zu dem Mitgliedstaat, den sie vertreten, haben;
- Litera csich an der Erledigung von Amtshilfeersuchen zu beteiligen;
- Litera ddas Gastland bei der Vorbereitung und Durchführung von grenzüberschreitenden Operationen zu beraten und zu unterstützen;
- Litera esonstige Tätigkeiten auszuüben, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls einvernehmlich festlegen.
(4) Die Mitgliedstaaten können Mandat und Standort der Verbindungsbeamten auf bilateraler oder multilateraler Grundlage festlegen. Die Verbindungsbeamten können auch die Interessen eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten vertreten.