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BGBl. III Nr. 100/2006

kundgemacht 02.06.2006 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen
Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 100/2006× zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 23.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 100/2006 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen sind stets schriftlich zu stellen. Die zu ihrer Erledigung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.

(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 enthalten folgende Angaben:

  1. Litera a
    Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
  2. Litera b
    Maßnahme, um die ersucht wird;
  3. Litera c
    Gegenstand und Grund des Ersuchens;
  4. Litera d
    betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
  5. Litera e
    möglichst genaue und umfassene Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;
  6. Litera f
    Zusammenfassung des Sachverhalts außer in Fällen nach Artikel 13.

(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.

(4) Wenn die Dringlichkeit der Lage dies gebietet, sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch möglichst bald schriftlicher Bestätigung bedürfen.

(5) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann die ersuchte Behörde dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen; die zur Erledigung des Ersuchens notwendigen Maßnahmen können jedoch in der Zwischenzeit angeordnet werden.

(6) Die ersuchte Behörde erklärt sich damit einverstanden, ein bestimmtes Verfahren zur Erledigung eines Ersuchens anzuwenden, soweit dieses Verfahren den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats nicht zuwiderläuft.