BGBl. III Nr. 100/2006
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 9
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen sind stets schriftlich zu stellen. Die zu ihrer Erledigung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 enthalten folgende Angaben:
- Litera aBezeichnung der ersuchenden Behörde;
- Litera bMaßnahme, um die ersucht wird;
- Litera cGegenstand und Grund des Ersuchens;
- Litera dbetroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
- Litera emöglichst genaue und umfassene Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;
- Litera fZusammenfassung des Sachverhalts außer in Fällen nach Artikel 13.
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
(4) Wenn die Dringlichkeit der Lage dies gebietet, sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch möglichst bald schriftlicher Bestätigung bedürfen.
(5) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann die ersuchte Behörde dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen; die zur Erledigung des Ersuchens notwendigen Maßnahmen können jedoch in der Zwischenzeit angeordnet werden.
(6) Die ersuchte Behörde erklärt sich damit einverstanden, ein bestimmtes Verfahren zur Erledigung eines Ersuchens anzuwenden, soweit dieses Verfahren den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats nicht zuwiderläuft.