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BGBl. III Nr. 112/2006

kundgemacht 03.07.2006 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 112/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 112/2006 Anl. 2↗RIS↗

ANHANG 2

GEISTIGES UND GEWERBLICHES EIGENTUM GEMÄSS ARTIKEL 38

  1. Ziffer eins
    Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ratifiziert Libanon die geänderten Fassungen folgender multilateraler Übereinkünfte über geistiges Eigentum, an denen die Mitgliedstaaten und Libanon als Vertragsparteien beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden:
    • Strichaufzählung
      Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)
    • Strichaufzählung
      Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971, geändert 1979)
    • Strichaufzählung
      Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979).
  2. Ziffer 2
    Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens tritt Libanon folgenden multilateralen Übereinkünften bei, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden:
    • Strichaufzählung
      Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984)
    • Strichaufzählung
      Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)
    • Strichaufzählung
      Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989)
    • Strichaufzählung
      Abkommen über das Warenzeichengesetz (1994)
    • Strichaufzählung
      Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991)
    • Strichaufzählung
      Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum, Anlage 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandels-organisation (TRIPs, Marrakesch 1994).
      Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um folgende multilaterale Übereinkünfte so bald wie möglich zu ratifizieren:
    • Strichaufzählung
      WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996)
    • Strichaufzählung
      WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996).
  3. Ziffer 3
    Der Assoziationsrat kann beschließen, dass Absatz 1 auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung findet.