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BGBl. III Nr. 112/2006

kundgemacht 03.07.2006 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 112/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon neu § 0↗RIS↗
Art. 42neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 112/2006 Art. 42↗RIS↗

ARTIKEL 42

Methoden und Modalitäten

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:

  1. Litera a
    regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst;
  2. Litera b
    regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten;
  3. Litera c
    Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;
  4. Litera d
    Durchführung gemeinsamer Maßnahmen, z. B. Seminare und Workshops;
  5. Litera e
    technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;
  6. Litera f
    Verbreitung von Informationen über die Zusammenarbeit.