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BGBl. III Nr. 112/2006

kundgemacht 03.07.2006 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 112/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon neu § 0↗RIS↗
Art. 44neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 112/2006 Art. 44↗RIS↗

ARTIKEL 44

Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie

Ziel der Zusammenarbeit ist es,

  1. Litera a
    den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch
    • Strichaufzählung
      Zugang Libanons zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinschaft über die Beteiligung von Drittstaaten an diesen Programmen,
    • Strichaufzählung
      Beteiligung Libanons an Netzen für dezentrale Zusammenarbeit, – Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung;
  2. Litera b
    die Forschungskapazitäten Libanons auszubauen und seine technologische Entwicklung zu fördern;
  3. Litera c
    die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologie und die Verbreitung von Know-how zu fördern;
  4. Litera d
    Möglichkeiten für eine Beteiligung Libanons an den europäischen Forschungsrahmenprogrammen zu prüfen.